Alexander C. Blankenstein
Leitsatz
Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt beauftragt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsverfahren zu vertreten, und lassen sich einzelne dieser Eigentümer, ohne dass dies geboten ist, durch weitere Anwälte vertreten, sind die Kosten des von dem Verwalter beauftragten Anwalts vorrangig zu erstatten.
Fakten:
Vorliegend hatten drei Wohnungseigentümer den Beschluss über eine Fassadensanierung angefochten. Mit der Vertretung der übrigen elf beklagten Wohnungseigentümer beauftragte der Verwalter einen Rechtsanwalt. Drei dieser übrigen beklagten Wohnungseigentümer beauftragten indes einen weiteren Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung. Die Klage wurde schließlich abgewiesen, da der angefochtene Beschluss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hatte. Nunmehr ließen die beiden Rechtsanwälte ihre Kosten gegen die Kläger festsetzen. Das Amtsgericht hatte jedoch lediglich dem entsprechenden Antrag des seitens des Verwalters beauftragten Rechtsanwalts entsprochen und den Kostenfestsetzungsantrag des von den drei beklagten Wohnungseigentümern beauftragten Rechtsanwalts zurückgewiesen, da eine Vertretung durch einen weiteren Rechtsanwalt nicht erforderlich gewesen sei.
Der BGH hat diese Entscheidung nunmehr letztinstanzlich bestätigt. § 50 WEG besagt nämlich, dass den Wohnungseigentümern als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts zu erstatten sind, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war. In diesem Zusammenhang muss man sich nun vor Augen halten, dass die beklagten Wohnungseigentümer bei einer Beschlussanfechtungsklage in der Sache dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Abwehr der von der Klägerseite erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit eines von ihnen gefassten Beschlusses. Deshalb ist die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts grundsätzlich ausreichend. Auch die Tatsache etwa, dass die beklagten übrigen Wohnungseigentümer ggf. unterschiedliche Ziele verfolgen oder aber hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses unterschiedlich mit Kosten einer beschlossenen Maßnahme belastet werden, rechtfertigt grundsätzlich keine Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 16.07.2009, V ZB 11/09BGH, Beschluss vom 16.7.2009, Az.: V ZB 11/09
Fazit:
Der BGH hat also klargestellt, dass eine vorrangige Kostenerstattung gerechtfertigt ist, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Dies trägt der gesetzlichen Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG Rechnung, das Beschlussanfechtungsverfahren im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie zu führen. Wohnungseigentümer, die einen weiteren Rechtsanwalt mit ihrer Prozessvertretung beauftragen, können dann im Regelfall nicht mit einer Kostenerstattung rechnen. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen. Hier rechtfertigt sich die vorrangige Kostenerstattung aus dem Mehrheitsprinzip.