Alexander C. Blankenstein
Nicht selten sind die Fälle, in denen sich im Laufe des Verfahrens der Rechtsstreit erledigt.
Beispiel 1: Zahlung eines Hausgeldschuldners während des Verfahrens
Im Laufe des Hausgeldverfahrens gegen den säumigen Wohnungseigentümer gleicht dieser sämtliche Rückstände einschließlich Zinsen aus.
Beispiel 2: Entfernung der Parabolantenne im laufenden Verfahren
Der auf Entfernung der Parabolantenne in Anspruch genommene Wohnungseigentümer entfernt die Antenne noch im laufenden Verfahren.
In beiden Fällen ist der Streitgegenstand des Verfahrens entfallen. Zu entscheiden ist lediglich noch über die Kosten des Verfahrens. Für diese Fälle sieht die Bestimmung des § 91a ZPO vor, dass das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.
Sowohl in Beispiel 1 als auch in Beispiel 2 sind die Kosten des Verfahrens dem Wohnungseigentümer aufzuerlegen. Denn sowohl die Zahlungs- als auch die Beseitigungsklage wären erfolgreich gewesen.
Beispiel 3: Hälftige Zahlung während des Hausgeldverfahrens
Im Laufe des Hausgeldverfahrens gegen den säumigen Wohnungseigentümer zahlt dieser einen Betrag in Höhe der Hälfte des Zahlungsrückstands an die Gemeinschaft. Der die Eigentümergemeinschaft vertretende Verwalter oder der von ihm beauftragte Rechtsanwalt erklärt die Hauptsache in Höhe des Zahlungsbetrags für erledigt, der Beklagte schließt sich der Erledigterklärung an.
Da bei Teilbarkeit des Anspruchs auch eine teilweise Erledigterklärung möglich ist, entscheidet das Gericht über den Restbetrag durch Urteil und im Hinblick auf den durch Erledigterklärung weggefallenen Streitgegenstand, also die getätigte Zahlung, wegen des Grundsatzes der Kosteneinheit nicht durch gesonderten Beschluss nach § 91a ZPO. Vielmehr ergeht eine einheitliche Kostenentscheidung im Urteil, die dann teilweise auf § 91a ZPO und teilweise auf § 91 ZPO beruht. Die Erledigterklärung bewirkt bezüglich der Kostenbelastung des säumigen Hausgeldschuldners dem Grunde nach nichts, denn er hat auch die Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Teilerledigung zu tragen. Diese Kosten verringern sich jedoch auf eine Gerichtsgebühr, weil über den erledigten Teilbetrag nicht durch Urteil entschieden werden muss. Die Erledigterklärung hat also durchaus positive Konsequenzen.
Beispiel 4
Wie Beispiel 3, nur wird der Rechtsstreit in Höhe des Zahlungsbetrags nicht für erledigt erklärt.
Wird über den bereits bezahlten Teilbetrag die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, ergeht ein Urteil, das teilweise dem klägerischen Begehren stattgibt, im Übrigen jedoch die Klage abweist und in dem die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Dies bedeutet für die Eigentümergemeinschaft eine höhere Kostenlast, denn sie hat die Hälfte der Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten in voller Höhe zu tragen.
Regressanspruch gegen den Verwalter
Beruht die unterlassene Erledigterklärung auf Versäumnissen des Verwalters, weil er den Zahlungseingang beispielsweise nicht verbucht bzw. zugeordnet hat, hat die Gemeinschaft einen Regressanspruch gegen ihn bezüglich der ihr auferlegten Verfahrenskosten.
Beruht die unterlassene Erledigterklärung auf Verschulden des die Gemeinschaft vertretenden Rechtsanwalts, so hat diese wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags einen Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt in Höhe der Gerichtsgebührendifferenz.
Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit
Stets ist auch die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO im Auge zu behalten, denn bezahlt der säumige Hausgeldschuldner die anteiligen Hausgelder erst nach Anhängigkeit, aber noch vor Zustellung der Klage, kann die Klage in Höhe des Zahlungseingangs zurückgenommen werden. Über die Kosten einer (Teil-)Klagerücknahme wird unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen entschieden. Wenn und soweit der Hausgeldschuldner Veranlassung zur Klage gegeben hat, werden ihm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten auferlegt.
Exkurs: Kosten einer Klagerücknahme
Nimmt der Kläger seine Klage zurück, hat er die Verfahrenskosten und somit auch die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, in der die beklagte Partei nach Klagerücknahme einen Rechtsanwalt beauftragt, von der Klagerücknahme aber noch keine Kenntnis hatte. Demnach sind also auch die durch Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig, wenn sich die beklagte Partei bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat.
Erledigung bei Anfechtungsklage
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage entfällt insbesondere auch dann, wenn die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rahmen des Anfechtungsverfahrens erklärt, aus dem angefochtenen Beschluss keine Rechte herleiten zu wollen.
Der klagende Wohnungseige...