Leitsatz

Dem Antragsgegner war Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung der für ihn tätigen Rechtsanwältin jedoch abgelehnt worden unter Hinweis darauf, dass diese ihre Kanzlei in Bürogemeinschaft mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beitreibe.

Die hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde war erfolgreich und führte zur Beiordnung der Rechtsanwältin P.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass § 43a Abs. 4 BRAO i.V.m. § 3 Abs. 2 BORA der Beiordnung nicht entgegenstehe. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner hätten sich nach entsprechender Belehrung mit der Vertretung des Antragsgegners durch Rechtsanwältin P. ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Dass Belange der Rechtspflege der Vertretung des Antragsgegners durch Rechtsanwältin P. entgegenständen, sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, da die in Bürogemeinschaft tätigen Anwälte vorliegend lediglich Gerichtsfach und Faxgerät gemeinsam nutzten, aber keinen Zugriff auf EDV-Anlagen der Bürogemeinschaftskollegen hätten und kein gemeinsames Telefon und keine gemeinsame Geschäftsstelle unterhielten. Bei dieser Konstellation sei dem Beiordnungsantrag des Antragsgegners zu entsprechen, zumal das Gericht an die Anwaltsauswahl des Verfahrenskostenantragstellers gebunden sei. Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn die Beiordnung des ausgewählten Anwalts besondere Kosten verursachen würde, hiervon könne vorliegend nicht ausgegangen werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.06.2010, 7 WF 75/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?