Leitsatz
Das OLG Frankfurt hat sich in dieser Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Beiordnung eines Anwalts im einstweiligen Anordnungsverfahren auf Unterhalt zulässig ist.
Sachverhalt
Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 5.2.2010 den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Kindesunterhalt. Für dieses Verfahren beantragte sie außerdem die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der sie vertretenden Rechtsanwältin.
Zuvor hatte für die Antragstellerin seit Januar 2009 eine Beistandschaft für Unterhaltssachen beim Jugendamt bestanden, die nach ihrem Vortrag jedoch seit Februar 2010 ruhte, weil der Antragsgegner weder Auskunft über die Höhe seines Einkommens erteilt noch auf Zahlungsaufforderungen reagiert hatte.
Die Antragstellerin überreichte ein Schreiben des die Beistandschaft führenden Jugendamtes an ihre Verfahrensbevollmächtigte, mit dem Unterlagen für die Verfahrensführung übersandt und für die gerichtliche Festsetzung des Kindesunterhalts viel Erfolg gewünscht wurde.
Das Familiengericht wies nach Eingang des Antrages darauf hin, dass eine Anwaltsbeiordnung nicht in Betracht komme, weil für die Geltendmachung von Unterhalt eine Beistandschaft beim Jugendamt bestehe. Anwaltszwang bestehe im Übrigen gemäß § 114 Abs. 4 FamFG nicht, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine nicht notwendig, weil eine qualifizierte Vertretung durch das Jugendamt gewährleistet sei.
Sodann bewilligte das Familiengericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe, lehnte jedoch die Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten unter Bezugnahme auf den zuvor erteilten Hinweis ab.
Gegen den die Anwaltsbeiordnung im Eilverfahren versagenden Beschluss ist von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt worden. Sie machte geltend, die Angelegenheit sei rechtlich schwierig gewesen. Die Kindesmutter und auch das Jugendamt seien nicht dazu in der Lage gewesen, in einem Verfahren mit Parteibeibringungsmaxime den substantiierten Vortrag der Gegenseite zu der behaupteten Leistungsunfähigkeit adäquat zu bestreiten.
Das AG half der Beschwerde nicht ab und verwies darauf, dass in Ermangelung einer beschwerdefähigen Hauptsacheentscheidung auch die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angegriffen werden könne.
Entscheidung
Das OLG hat die fristgerecht eingelegte Beschwerde als unzulässig verworfen. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde beständen Bedenken, die sich aus der Besonderheit des einstweiligen Anordnungsverfahrens ergäben.
§ 57 FamFG schließe die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung den Unterhalt betreffend aus. Daraus werde gefolgert, dass auch die Nebenentscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe in solchen Eilverfahren nicht anfechtbar seien (Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, Rz. 1, 2 zu § 57 FamFG; Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, Rz. 2 zu § 57 FamFG).
Teilweise werde sogar vertreten, dass die Unanfechtbarkeit auch dann gelte, wenn die Versagung der Verfahrenskostenhilfe auf persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen beruhe. Die Einschränkung der Anfechtbarkeit diene dazu, möglichst schnell eine abschließende Entscheidung herbeiführen zu können. Dazu komme, dass einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden sollten.
Das OLG folgte in ständiger Rechtsprechung auch für das nach dem 31.8.2009 geltende Recht der herrschenden Auffassung, wonach die Überprüfung eines Verfahrenskostenhilfebeschlusses im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen sei, wenn das Familiengericht die Erfolgsaussicht verneint habe (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss zu 2 WF 344/09 vom 18.12.2009).
Lege man § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO in diesem Sinne aus, sei die Beschwerde gegen den die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss ausschließlich in den Fällen zulässig, in denen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Überprüfung ständen. In Ermangelung eines Anknüpfungspunktes im Gesetz könne nicht angenommen werden, dass auch gegen Entscheidungen, in denen die Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt worden sei, kein Rechtsmittel eröffnet sei. Soweit jedoch darauf abgestellt werde, dass der Verfahrensgang nicht durch eine Beschwerde gehindert werden solle, überzeuge dies nicht. Denn die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen führe nicht zwingend zu einer Verzögerung des Verfahrens. Sei der Antragsteller betroffen, komme es bereits darauf an, ob die Antragstellung in der Hauptsache von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht worden sei. Sei der Antragsgegner betroffen, hindere die Versagung der Verfahrenskostenhilfe den Verfahrensgang nicht.
Es komme daher darauf an, ob die Anwaltsbeiordnung die Frage der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beteiligten betreffe. Dies werde man nicht annehmen können, da der Wortlaut des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO h...