Leitsatz
Das OLG Celle hat sich in dieser Entscheidung mit der Berücksichtigung mietvertraglich geschuldeter Betriebsnebenkosten bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfebewilligung auseinandergesetzt.
Sachverhalt
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des persönlichen Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn, der bei dem Antragsgegner lebte, hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
Verfahrenskostenhilfe wurde ihr bewilligt. Auch dem Beiordnungsantrag wurde stattgegeben. Der Antragstellerin wurde eine monatliche Ratenzahlung i.H.v. 45,00 EUR auferlegt.
Von den Nettoeinkünften aus Teilzeittätigkeit i.H.v. 1.018,20 EUR hat das AG diverse Positionen abgesetzt. Die in § 6 des Mietvertrages vereinbarte Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 80,00 EUR hingegen hat es nicht in Abzug gebracht.
Gegen die angeordnete Ratenzahlung wandte sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Nichtberücksichtigung der mietvertraglich geschuldeten Betriebskostenvorauszahlung rügte. Ferner machte sie nunmehr konkrete berufsbedingte Fahrtkosten für die Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte geltend sowie die Beiträge für diverse Versicherungen.
Das AG hat daraufhin die Fahrtkosten und die Versicherungsbeiträge in der geltend gemachten Höhe anerkannt und der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass die Ratenzahlung auf 15,00 EUR monatlich reduziert wurde.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe die zu zahlenden Raten auf die Verfahrenskosten im Ergebnis zutreffend auf monatlich 15,00 EUR herabgesetzt.
Zu Recht wende die Antragstellerin allerdings ein, dass zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG in Abzug zu bringenden Kosten der Unterkunft und Heizung neben der Nettomiete auch weitere Betriebskosten zählten (OLG Koblenz, FamRZ 1997, 679; Zöller/Philippi, ZPO, § 115 Rz. 34).
Dies gelte jedoch nicht für sämtliche im Einzelfall mietvertraglich vereinbarten Betriebs- oder Mietnebenkosten, denn maßgeblich sei in diesem Zusammenhang weder die mietvertragliche Regelung noch der Betriebskostenbegriff des Mietrechts. Vielmehr knüpfe die Bestimmung des § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO an das System der Sozialhilfe an und damit an die Vorschriften des SGB XII. Der dortige Begriff der Kosten der Unterkunft und Heizung umfasse jedoch weder die Kosten für Haushaltsenergie noch für die Wasserver- und -entsorgung, da diese vielmehr bereits durch die Leistungen für den Regelbedarf nach § 28 SGB XII abgedeckt würden.
Dementsprechend seien die Aufwendungen für Strom und Wasser in den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO mit derzeit 395,00 EUR abzusetzenden Freibetrag enthalten und könnten nicht gesondert abgezogen werden.
Im Übrigen lasse sich weder aus der mietvertraglichen Regelung noch aus den Darlegungen der Antragstellerin entnehmen, wie hoch der Anteil der in dem Betriebskostenvorauszahlungsbetrag von monatlich 80,00 EUR offenkundig enthaltenen Wasserkosten sei.
Ebenfalls nicht gesondert abzusetzen seien im vorliegenden Fall auch die Abschlagszahlungen für Erdgas. Auch insoweit handele es sich nämlich um im Freibetrag enthaltene Aufwendungen für Haushaltsenergie, soweit sie also nicht zur Beheizung der Wohnung genutzt werde. Dass letzteres der Fall sei, sei auch von der Antragstellerin nicht im Einzelnen dargelegt worden.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2010, 10 WF 362/10