Leitsatz
Der Antragsteller hatte gemäß § 165 FamFG die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens beantragt und um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten gebeten. Das AG hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten jedoch abgelehnt.
Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, in der er zur Begründung ausführte, dass es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handele, da das Zusammenspiel der umgangsrechtlichen Vereinbarung mit den Vorschriften des SGB VIII zu beachten gewesen sei und er - der Antragsteller - aufgrund eines emotionalen Zusammenbruchs nach Abbruch der Umgangsvereinbarung durch die Kindesmutter erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aus einer vorübergehenden stationären psychischen Behandlung als stabil entlassen worden sei.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des AG, das in seiner Begründung zutreffend ausgeführt habe, dass das vorliegende Umgangsvermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG nicht als schwierig eingestuft werden könne. Voraussetzung für die Durchführung eines Umgangsvermittlungsverfahrens sei, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliege, wobei die Umsetzung durch einen Elternteil erschwert oder vereitelt werde.
Die verfahrensbeteiligten Eltern hätten bereits ein gerichtliches Verfahren geführt, in dem sie das eigentliche Umgangsrecht gerichtlich geregelt hätten. In dieser Konstellation lägen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts regelmäßig nicht vor (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 1690). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wäre vorliegend nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände gegeben seien. Derartige besondere Umstände seien vom Antragsteller nicht dargetan. Die besondere Konstellation der Verknüpfung des Umgangsrechts mit der Installation einer Hilfe zur Erziehung sei in erster Linie im Ausgangsverfahren zum Tragen gekommen, in dem die verfahrensbeteiligten Eltern diese Verknüpfung in ihre Elternvereinbarung mit aufgenommen hätten. Die Verknüpfung sei für die Eltern nicht neu. Sie verfügten aufgrund des Ausgangsverfahrens schon über entsprechende Vorkenntnisse. Eine darüber hinaus gehende besondere Schwierigkeit für das Vermittlungsverfahren sei nicht erkennbar und auch nicht dargetan.
Die vom Antragsteller angeführten subjektiven Kriterien, die grundsätzlich bei der Frage der Beiordnung zu berücksichtigen seien, ließen gerade nicht erkennen, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, aufgrund seiner Fähigkeiten, wie Vorbildung, geistiger Befähigung sowie Schreib- und Redegewandtheit sich in Rechtsangelegenheiten schriftlich oder mündlich ohne Gefahr einer eigenen Rechtsbeeinträchtigung vor Gericht zu vertreten. Der im Übrigen nicht näher belegte emotionale Zusammenbruch des Antragstellers vermöge jedenfalls keinen Einfluss auf die sachgerechte Wahrnehmung des Vermittlungstermins haben, da der Antragsteller nach eigenem Bekunden vor dem Termin als "stabil" entlassen worden sei.
Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin durch einen - ihr ebenfalls nicht beigeordneten - Rechtsanwalt vertreten werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe bewusst anders als in § 121 Abs. 2 ZPO in § 78 Abs. 2 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht allein aufgrund der anwaltlichen Vertretung eines anderen Beteiligten für erforderlich gehalten. Das formale Argument der Waffengleichheit komme daher vorliegend nicht zum Tragen.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 22.12.2010, 11 WF 325/10