Leitsatz
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob sich die Verfahrenskostenhilfe auch auf die Kosten der Mediation erstreckt, wenn diese vom Gericht vorgeschlagen wurde.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren nicht miteinander verheiratete Eltern eines im August 2005 geborenen Kindes, das bei der Kindesmutter lebte. Sie stritten um die Ausgestaltung des Umgangsrechts und vor allem über die Frage, ob das Kind bei dem Vater übernachten dürfe.
Das FamG hat den Umgang durch Beschluss im Einzelnen geregelt und auch Übernachtungsbesuche bei dem Vater alle 14 Tage vorgesehen.
Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit der Beschwerde.
Das OLG hat nach Anhörung des Kindes, des Jugendamtes sowie der Eltern die Gründe für die Probleme bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts erörtert und war zu der Überzeugung gelangt, dass die Probleme nicht im Verhältnis Vater-Kind, sondern im Verhältnis der Eltern zueinander lägen. Im Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren terminlos gestellt, um den Eltern die Möglichkeit zu eröffnen, unter Einschaltung eines Mediators eine sachgerechte Lösung zu finden.
Der Kindesvater, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Verfahren bewilligt worden war, beantragte sodann, diese auf die Mediation zu erweitern.
Entscheidung
Dem Antrag des Kindesvaters wurde stattgegeben und die ihm bewilligte Verfahrenskostenhilfe auch auf die Kosten eines gerichtsnahen Mediationsverfahrens erstreckt.
Jedenfalls in Fällen, in denen das Gericht die Mediation vorgeschlagen und das Verfahren ausgesetzt bzw. terminlos oder ruhend gestellt habe, könne Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation gewährt werden bzw. seien die Kosten der Mediation von der gewährten Verfahrenskostenhilfe umfasst.
Der Gesetzgeber habe die Bedeutung einer nicht streitigen Entscheidung von Konflikten erkannt und gesetzgeberisch umgesetzt. Die Möglichkeit der Konfliktlösung ohne streitige Entscheidung eines Gerichts müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen allen Verfahrensbeteiligten offen stehen. Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines Bedürftigen dürfe im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (st. Rspr. des BVerfG, vgl. BVerfGE 9, 124, 130 f.; zuletzt noch BVerfG, Beschl. v. 9.11.2010 - 1 BvR 787/10, AGS 2011, 31).
In Ermangelung sachlicher Gründe sei es daher mit dem Anspruch eines Unbemittelten auf Rechtsschutzgleichheit nicht zu vereinbaren, nur den Bemittelten das Mittel der Mediation zur Verfügung stellen, den Unbemittelten hingegen auf eine streitige gerichtliche Entscheidung zu verweisen.
Die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe seien daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Kosten des Mediators als Auslagen zu den Gerichtskosten, die Kosten des auch im Mediationsverfahren tätigen Rechtsanwalts zu den Kosten des Verfahrens rechneten.
Hinweis
Nach wie vor ist in Rechtsprechung und Literatur derzeit umstritten, ob die Kosten der Prozessführung im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO auch die Kosten einer Mediation umfassen.
Die Entscheidung des OLG Köln ist konsequent und erfreulich, da die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung unter Zuhilfenahme einer Mediation tatsächlich nicht nur bemittelten Verfahrensbeteiligten zur Verfügung stehen darf.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Urteil vom 03.06.2011, 25 UF 024/10