Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. In einem Verfahren hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts schlossen sie am 28.10.2008 einen Vergleich, wonach der Kläger sich u.a. verpflichtete, einen Einmalbetrag i.H.v. 4.000,00 EUR als Abfindungsbetrag für einen noch bestehenden nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch an die Beklagte zu zahlen.
In diesem Verfahren bewilligte das FamG der Beklagten ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts.
Mit Verfügung vom 26.11.2009 wurde die Beklagte unter Hinweis auf ihre Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgefordert, eventuelle Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Dieser Aufforderung kam sie nach. Der Abfindungsbetrag war i.H.v. 4.000,00 EUR war inzwischen an sie gezahlt worden.
Im Hinblick darauf wurde mit Beschluss vom 28.10.2008 die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe dahingehend "ergänzt", dass die Beklagte zum 1.5.2010 eine Einmalzahlung i.H.v. 1.585,68 EUR zu leisten hatte. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Abfindungsbetrag für einen damals noch bestehenden nachehelichen Aufstockungsunterhaltsanspruch vorrangig für die zu bestreitenden Prozesskosten einzusetzen sei. Dass der Betrag - wie von der Beklagten vorgetragen - inzwischen aufgebraucht sei, gehe zu ihren Lasten.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel hatte insoweit Erfolg, als die Entscheidung des FamG hinsichtlich der Einmalzahlung aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FamG zurückverwiesen wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern könne, wenn sich die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Die nachträgliche Zahlungsanordnung setze demnach voraus, dass eine fühlbare Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Partei eingetreten sei. Grund hierfür könne sein, dass die Parteien nachträglich erstmals bzw. höheres Einkommen erziele oder im Nachhinein verfügbares Vermögen erwerbe.
Bei dem der Beklagten zugeflossenen Betrag von 4.000,00 EUR handele es sich, wie in dem Vergleich vom 28.10.2008 festgestellt, um eine Unterhaltsabfindung und damit um eine grundsätzlich zweckgebundene Zuwendung, die an die Stelle laufender monatlicher Unterhaltszahlungen trete. Sie könne daher nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden (vgl. dazu etwa Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rz. 5; OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 1261).
Die Abfindung sei deshalb in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus den umzurechnenden monatlichen Unterhaltsleistungen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Beklagten bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergebe, könnten im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Die Entscheidung, ob solche Ratenzahlungen gerechtfertigt seien, sei dem FamG vorbehalten.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.05.2010, 9 WF 45/10