Leitsatz

Der Antragsteller hatte für ein familiengerichtliches Verfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt, die im Hinblick darauf nicht bewilligt worden war, dass er seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weder vor Beendigung des Verfahrens in erster Instanz noch innerhalb angemessener Frist nach dem Termin vom 15.12.2009, in dem die Nachreichung der Unterlagen betreffend die Verfahrenskostenhilfe angekündigt worden war, ausreichend dargelegt und belegt hatte.

Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass grundsätzlich Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet sei. Dies gelte nur dann nicht, wenn der Verfahrenskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten sei. Bewilligungsreife setze hierbei u.a. voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO ausreichend dargetan und belegt worden seien (vgl. OLG Saarbrücken vom 8.12.2005 - 9 WF 129/05 -, 10.10.2006 - 9 WF 132/06 und 5.1.2009 - 9 WF 113/08; Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 8.11.2005 - 5 W 319/04-98 -, m.w.N.).

Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen. Zwar habe er noch vor Instanzende im Termin am 15.12.2009 Verfahrenskostenhilfe beantragt, Bewilligungsreife sei jedoch vor Instanzende nicht eingetreten. Der Antragsteller habe weder vor Instanzende noch innerhalb stillschweigend bewilligter angemessener Frist nach Ankündigung der Nachreichung im Termin eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

Vielmehr habe er erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses Unterlagen betreffend den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu den Akten gereicht. Dies sei nicht mehr innerhalb angemessener Frist geschehen.

Danach habe eine Bewilligungsreife bei Instanzende nicht vorgelegen, so dass das FamG die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert habe.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 19.04.2010, 9 WF 31/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge