Leitsatz
In einem seit dem 5.5.2011 anhängigen Verfahren begehrte die Antragstellerin von dem Antragsgegner, ihrem getrennt lebenden Ehemann, Kindes- und Ehegattenunterhalt für die Zeit ab April 2011. Mit Schriftsatz vom 29.4.2011 hatte sie um Verfahrenskostenhilfe gebeten, über die das nach Abgabe zuständige AG noch nicht entschieden hatte. Nachdem der als Vertreter des erkrankten ordentlichen Dezernenten tätige Amtsrichter mit Verfügung vom 12.11.2011 Termin zur Prüfung im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren auf den 29.5.2012 bestimmt hatte, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.11.2011 gegen die Untätigkeit des Gerichts im Hinblick auf den mit Schriftsatz vom 29.4.2011 gestellten Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe Beschwerde eingelegt, die dem OLG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für unzulässig und hat sie deshalb verworfen.
Dabei hat es offen gelassen, ob eine sog. Untätigkeitsbeschwerde anzuerkennen gewesen wäre und insoweit darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber inzwischen eine Regelung getroffen habe, die für eine außerhalb des geschriebenen Rechts stehende Beschwerde keinen Raum mehr lasse. Mit dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 24.11.2011 habe er das GVG ergänzt und mit den durch Art. 1 eingefügten §§ 198 bis 201 GVG die aus seiner Sicht gebotene Abhilfemöglichkeit geschaffen.
Nach § 198 Abs. 1 GVG n.F. werde ein Verfahrensbeteiligter, der durch eine unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleide, angemessen entschädigt. Abs. 3 S. 1 bestimmte dazu, dass ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung nur erhalte, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt habe (Verzögerungsrüge).
Diese Bestimmung gelte gemäß Abs. 5 Nr. 1 auch für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren und sei gemäß Art. 23 des Gesetzes (Übergangsvorschrift) auch auf solche Verfahren anzuwenden, die bei dem Inkrafttreten am Tage nach der Verkündung, also am 3.12.2011, bereits anhängig gewesen sei.
Mit §§ 198 ff. GVG habe sich der Gesetzgeber gegen den außerordentlichen Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde entschieden.
In ersten Stellungnahmen (Meyer-Holz in Keidel FamFG 17. Aufl. Rz. 87 ff., 90 des Anhangs zu § 58; Zöller/Heßler, a.a.O., Rz. 21b; Althammer/Schäuble NJW 2012, 1/5; s. ferner Zimmermann FamRZ 2011, 1905) werde deshalb angenommen, dass nach Einführung der §§ 198 ff. GVG eine außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig anzusehen sei. Dieser Auffassung schloss sich das OLG an und verwarf demzufolge die Beschwerde als unzulässig.
Link zur Entscheidung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.02.2012, II-8 WF 21/12