An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
…
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses nach §§ 246, 49 ff. FamFG |
|
des/der …
– Antragsteller/Antragstellerin – |
Verfahrensbevollmächtigte/r: …
gegen
…
– Antragsgegner/Antragsgegnerin – |
bestellen wir uns zu den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers/der Antragstellerin.
Namens und in Vollmacht des Antragstellers/der Antragstellerin beantragen wir,
|
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 246, 49 ff. FamFG – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise nach mündlicher Verhandlung – dem Antragsgegner/der Antragsgegnerin aufzugeben, an den Antragsteller/die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von … EUR zu zahlen. |
Begründung:
… (Zur Begründung sind die Statussachen der Verfahrensbeteiligten zu benennen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beteiligten um getrennt lebende Eheleute handelt und die Antragstellerin beabsichtigt, das Ehescheidungsverfahren nach Ablauf des Trennungsjahres einzuleiten.
Darüber hinaus ist die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Vorschussbedürftigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin darzulegen, insbesondere hinsichtlich eigener Einkommensverhältnisse, ggf. Vermögenslosigkeit. Ist Vermögen vorhanden, ist darzulegen, aus welchen Gründen kein Einsatz des Vermögens erfolgt.
Im Rahmen der Vorschussfähigkeit des Antragsgegners/der Antragsgegnerin sind insbesondere seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen.
Ein Regelungsbedürfnis ist gegeben, wenn der Antragsgegner/die Antragsgegnerin nach Aufforderung keine Vorschusszahlungen leistet.
Die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen kann durch geeignete Beweismittel, z.B. Vorlage von Einkommensnachweisen, Steuerbescheide oder durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers/der Antragstellerin erfolgen.
Bei einem Verfahrenskostenvorschuss für Kindesunterhalt sind die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes gem. § 1601 BGB und die Barunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils gem. §§ 1606 Abs. 3 Satz 2, 1612 Abs. 1 BGB darzulegen. Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass das Kind kein eigenes Vermögen hat bzw. ggf. vorhandenes Vermögen nicht einzusetzen ist. Im Rahmen der Vorschussfähigkeit des Antragsgegners/der Antragsgegnerin sind insbesondere seine/ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen.
Der Vorschuss ist konkret zu berechnen.
Schließlich ist nachzuweisen, dass der Antragsgegner vergeblich zur Zahlung des Verfahrenskostenvorschusses aufgefordert wurde.)