Leitsatz

Der BGH hatte sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Umfang der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO auseinanderzusetzen.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten im Wege der Stufenklage um den Trennungsunterhalt. Der Beklagte war durch Teilurteil zur Auskunftserteilung durch Vorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über seine sämtlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Mieteinkünften sowie Einkünften anderer Herkunfts- und Steuerarten für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 31.12.2005 sowie zur Vorlage von Belegen hierüber verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil legte er Berufung ein. Mit Zustellung der Berufungsbegründung hat das OLG beiden Parteien aufgegeben, innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zum Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) vorzutragen. Beide Parteien wurden auf die Entscheidung des BGH in FamRZ 2005, 104 ff. hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 1.8.2006 hat der Beklagte die Auffassung vertreten, der Wert des Beschwerdegegenstandes entspreche dem Wert des erstinstanzlichen Verfahrens. Da die Klägerin außergerichtlich Unterhalt i.H.v. monatlich 2.000,00 EUR gefordert habe, belaufe sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 24.000,00 EUR.

Mit Beschluss vom 29.8.2006 setzte das Berufungsgericht den Wert der Beschwer auf 500,00 EUR fest und führte zur Begründung an, für ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dieser Aufwand belaufe sich zur Überzeugung des Gerichts auf nicht mehr als 500,00 EUR.

Der Beschluss wurde am 30.8.2006 formlos an die Prozessbevollmächtigten der Parteien übersandt. Der Beklagte behauptete, diesen Beschluss nie erhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.6.2006 hat das OLG die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteige.

Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

 

Entscheidung

Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde für statthaft, jedoch für nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sei eine grundsätzliche Bedeutung weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemesse, noch hinsichtlich des Umfangs der Hinweispflicht des Berufungsgerichts. Beides sei in der Rechtsprechung des BGH hinreichend geklärt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH richte sich die Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen würden, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage sei (BGH v. 26.10.2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33, 34; v. 31.10.2001 -XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und BGH, Urt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666, 667).

Ebenso sei in der Rechtsprechung des BGH bereits grundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen sei. Das Rechtsbeschwerdegericht könne die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht habe. Der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und verpflichtet werde, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung begrenze zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend gemacht würden (BGH v. 31.1.2007 - XII ZB 133/06, FamRZ 2007, 714; v. 31.1.2001 - XII ZB 121/00, NJW 2001, 1652 f.).

Auch der Umfang der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO sei hinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genüge das Gericht seiner Hinweispflicht nur dann, wenn es die Parteien auf den noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansehe, unmissverständlich hinweise und den Parteien die Möglichkeit eröffne, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen. Die Hinweispflicht des Gerichts bestehe im Grundsatz auch in Verfahren, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage falsch beur...

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