Leitsatz

  1. Verfahrensstandschaft auch einer GbR
  2. Wohngeldrückstände können auch nur gegen einen Gesellschafter einer GbR geltend gemacht werden
  3. Hauptsacheerledigung des Anfechtungsverfahrens über einen Beschluss, keinen neuen Verwalter zu bestellen
  4. Kein Anfechtungs-Rechtsschutzbedürfnis gegen Eigentümerentscheidungen, zu bestimmten Tagesordnungspunkten keinen Beschluss zu fassen
 

Normenkette

§§ 23 Abs. 1 und 4, 24, 25, 26 Abs. 1, 29 Abs. 1 WEG; § 128 HGB

 

Kommentar

  1. Sind im Wohnungsgrundbuch natürliche Personen als BGB-Gesellschafter eingetragen, kommt eine Verfahrensstandschaft der GbR bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Eigentümer in Betracht (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 07.08.2003, 2Z BR 47/03). Es bestehen keine Bedenken, die Beteiligtenfähigkeit (BGHZ 146, 342) und eine Verfahrensstandschaft der GbR für ihre (hier: drei) Gesellschafter zu bejahen; es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die GbR, für die einer der drei Gesellschafter geschäftsführend handelt, ermächtigt ist, im eigenen Namen die Ansprüche der drei gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter geltend zu machen. Auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse der GbR als Antragstellerin an der Geltendmachung der Rechte ihrer Gesellschafter als Wohnungseigentümer steht nicht in Frage. Dass die GbR als Antragstellerin, anders als die Beschwerdekammer meint, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Trägerin des Wohnungseigentums sein kann (vgl. BayObLGZ 2002, 330), ändert daran nichts.
  2. Gegen einen Beschluss der Eigentümer, (nur) gegen einen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft Wohngeldrückstände gerichtlich geltend zu machen, bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Gläubigern steht es grundsätzlich frei, statt der Gesellschaft ausschließlich die oder auch nur einen Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Sähe man demgegenüber die GbR selbst als Wohnungseigentümerin, ergäbe sich daneben eine akzessorische Haftung eines ihrer Gesellschafter aus dem Rechtsgedanken des § 128 HGB.
  3. Beschließen Eigentümer mit Rücksicht darauf, dass ein Verwalter bestellt ist, keinen neuen Verwalter zu bestellen, tritt im Beschlussanfechtungsverfahren Erledigung der Hauptsache jedenfalls mit Ablauf des Zeitraumes ein, für den der damalige Verwalter bestellt war.
  4. Der Beschluss der Wohnungseigentümer, zu bestimmten Punkten der Tagesordnung keinen Beschluss zu fassen, erschöpft sich im Allgemeinen darin, von einer gemeinsamen Willensbildung abzusehen. Für die Anfechtung eines solchen Beschlusses fehlt es i.d.R. am Rechtsschutzbedürfnis, weil seine Existenz einem Verpflichtungsantrag nicht entgegensteht. Allerdings ist auch die mehrheitliche Annahme eines negativen Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen, als positiver Beschluss zu qualifizieren. Ein anfechtender Wohnungseigentümer muss auch durch einen solchen Beschluss nicht persönlich betroffen sein oder sonst Nachteile erleiden, um das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtung als gegeben anzusehen. Ein Rechtsschutzbedürfnis muss hier regelmäßig nicht geprüft werden und kann insbesondere auch nicht deshalb verneint werden, weil er mit einem Anfechtungsantrag auf Beschlussungültigerklärung nicht zugleich einen (positiven) Verpflichtungsantrag verbunden hat (vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 26.09.2003, 2Z BR 25/03).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003, 2Z BR 109/03

Anmerkung

Zur Anfechtung eines positiven Beschlusses (mit negativem Antragsinhalt), zur ablehnenden Mehrheitsentscheidung (eines positiv gestellten Antrags) im Sinne eines Negativbeschlusses und Fragen des Rechtsschutzbedürfnisses ist m. E. auch im Hinblick auf die BGH-Grundsatzentscheidung vom 23.08.2001 (ZMR 2001, 809) - wie folgt zu differenzieren:

  1. Lautet ein Abstimmungsantrag zu einem bestimmten TOP laut Einladung nach Sachdiskussion "keinen Beschluss zu fassen" und ergibt die Stimmenauszählung insoweit ein Mehrheitsergebnis für diesen Antrag, ist m. E. von einem positiven Beschluss auszugehen, der auch form- und fristgerecht angefochten werden müsste, will der anfechtende Eigentümer entgegen dieser Eigentümermehrheitsentscheidung eine Beschlussfassung erreichen. Einem späteren Verpflichtungsantrag auf positive Entscheidung könnte andernfalls die Bestandskraft eines solchen Beschlusses entgegenstehen. Je nach Antragstellung und -inhalt können sich insoweit Abgrenzungsprobleme zu einem alleinigen Geschäftsordnungsbeschluss ergeben (vgl. c)).
  2. Wird demgegenüber ein inhaltlich negativ gestellter Antrag, "keinen Beschluss zu fassen", mehrheitlich im Sinne eines Negativbeschlusses abgelehnt, ist dieses Ergebnis nicht einem positiven Beschluss hierüber gleichzusetzen; an der Rechtslage hat sich einstweilen nichts geändert; eine Anfechtung dieses Negativbeschlusses ist m. E. nicht erforderlich; es empfiehlt sich nach einem solchen Negativbeschluss direkt im Anschluss erneute Antragstellung und Beschlussfassung in der Sache; andernfalls bleibt entsprechende Verpflichtungsantragstellung (unbefristet) auf...

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