1 Leitsatz

Haben mehrere Wohnungseigentümer mit unterschiedlichen Prozessbevollmächtigten einen Beschluss in miteinander verbundenen Anfechtungsklagen siegreich in 1. Instanz bekämpft, ist auf Seiten der Kläger als beklagte der Berufung in der Regel nur die Erstattung der Kosten eines Rechtsanwalts im Sinne von § 50 WEG geboten.

2 Normenkette

WEG § 47, § 50

3 Entscheidung

LG München I, Beschluss v. 11.9.2019, 1 T 10828/19

4 Sachverhalt

Das AG verbindet 2 Anfechtungsklagen. Im Verfahren 1 geht Wohnungseigentümer K gegen den Beschluss zu TOP 1 (Zustimmung zum Verkauf des Wohnungseigentums des K) vor. Im Verfahren 2 gehen die Wohnungseigentümer K1 und K2 auch gegen den Beschluss zu TOP 1 vor. Das AG erklärt den Beschluss für ungültig. Dagegen richtet sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümer, die aber nach Hinweis der Berufungskammer zurückgenommen wird. Das AG setzt die dem K durch die Beklagten zu erstattenden Kosten für die 2. Instanz auf 1.542,08 EUR fest, einem Drittel aus 4.626,24 EUR, mit der Begründung, es sei § 50 WEG anzuwenden (beantragt waren 3.371,03 EUR). Gegen diesen Beschluss wendet sich K mit seiner Beschwerde.

5 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Jedenfalls dann, wenn der Kläger erstinstanzlich obsiegt habe und im Berufungsverfahren die Prozessrolle als Berufungsbeklagter wahrnehme, könne es geboten sein, in Anwendung von § 50 WEG nur die Kosten der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu erstatten (Hinweis auf LG Stuttgart, Beschluss v. 29.11.2016, 10 T 524/16, Rz. 41 – juris). Im Berufungsverfahren träten nämlich nicht dieselben Schwierigkeiten auf wie bei Erhebung der Anfechtungsklage. Es sei allen Klägern bekannt, dass in der 1. Instanz mehrere Kläger mit mehreren Prozessbevollmächtigten beteiligt waren. Name und Adresse der übrigen Streitgenossen seien ebenso bekannt wie die Prozessbevollmächtigten. Die Kläger würden durch Zustellung der Berufungsschrift automatisch zu Beteiligten des Berufungsverfahrens. Dabei löse die bloße Inempfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber keine gesonderten Gebühren aus, da diese Tätigkeit dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen sei. Auch werde die Beratung des Auftraggebers über die Frage, welchen Rechtsanwalt er in dem Rechtsmittelverfahren beauftragen solle, durch die Gebühren für die untere Instanz abgegolten. Die Berufungsbeklagten seien zudem für ihre Verteidigung nicht an gesetzliche Fristen gebunden. Im Fall sei auch nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits zusammenhingen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten gewesen.

 

Hinweis

Werden Anfechtungsklagen miteinander verbunden, ist § 50 WEG für die bereits entstandenen Kosten nicht anwendbar. Eine Verbindung zwingt aber auch keinen Kläger, das Mandatsverhältnis zu seinem Rechtsanwalt für die Zukunft zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der bereits einen oder mehrere andere Anfechtungskläger vertritt. Im Berufungsverfahren kann – wie der Fall zeigt – etwas anderes gelten.

Quotelung

Welche Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, wenn sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte haben vertreten lassen, ohne dass dies geboten war, ist dem Gesetz selbst nicht zu entnehmen. In Betracht kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder eine Quotelung des Erstattungsanspruchs. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt für die beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat. Entsprechend kann es sich nach h. M. verhalten, wenn sich die beklagten Wohnungseigentümer mehrheitlich auf die Beauftragung eines bestimmten Anwalts geeinigt haben.

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