Dipl.-Volksw. Fritz Schmidt
Kurzbeschreibung
Die "Verantwortlichen", also die Geschäftsführer eines Unternehmens, haben ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten (VVT) personenbezogener Daten im Unternehmen zu führen, wenn das Unternehmen mehr als 250 Mitarbeiter hat. Wegen der Rechenschaftspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden sollten jedoch alle Verantwortlichen ein solches Verzeichnis führen.
Verfahrensverzeichnisse
Die "Verantwortlichen" haben ein schriftliches oder elektronisches Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten (VVT) personenbezogener Daten im Unternehmen zu führen. Nach Art. 30 Abs. 5 DSGVO haben Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern kein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen, sofern keine besonders schutzwürdigen personenbezogenen Daten (z. B. Daten zur Religion) verarbeitet werden. Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung oder bei Gewinnausschüttungen an natürliche Personen werden wegen des Kirchensteuerabzugs Religionsdaten verarbeitet, sodass diese Vereinfachungsregelung in Deutschland nur in seltenen Fällen greifen wird. Der Betroffene hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Verarbeitungsübersicht ausgehändigt wird, wohl aber die Aufsichtsbehörde.
Rechenschaftspflicht
Selbst wenn keine Verpflichtung zur Führung der Verarbeitungsverzeichnisse bestehen sollte, kann es sinnvoll sein, das Verarbeitungsverzeichnis zu führen. Das Geschäftsführungsorgan des Wohnungsunternehmens muss die Einhaltung der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit nachweisen können (Rechenschaftspflicht).
Die Rechenschaftspflicht führt zu einer Beweislastumkehr. Wird dem Unternehmen durch die Aufsichtsbehörde oder Betroffenen vorgehalten, gegen Datenschutzregeln verstoßen zu haben, muss sich das Unternehmen entlasten. Dies setzt voraus, dass eine Dokumentation vorgelegt werden kann.
Verfahrensverzeichnis WEG-Verwaltung
Verfahrensverzeichnis nach Art. 30 DSGVO Wohnungsunternehmen _________________ WEG-Verwaltung |
Datenschutzbeauftragter |
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(Name und Kontaktdaten) ______________________ |
Zweck der Verarbeitung |
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- Wahrung der rechtlichen Interessen der Wohnungseigentumsgemeinschaft
- Beschluss-Sammlung
- Mahnwesen
- Eigentümerliste
- Hausgeldabrechnung
- Eigentümerversammlung
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Rechtsgrundlagen der Verarbeitung |
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Rechtfertigung
- Vertrag: Verwaltervertrag
- Gesetz: Wohnungseigentumsgesetz, Einkommensteuergesetz, Heizkosten-/Betriebskostenverordnung
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Betroffene Personen |
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Wohnungseigentümer, Bewohner der Wohnanlage |
Kategorien personenbezogener Daten |
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Personenstammdaten Kontaktdaten Kontodaten Vertragsdaten Verbrauchsdaten Abrechnungsdaten |
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten |
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Intern
- Geschäftsführung
- andere Abteilungen je nach Kompetenzbereich/Organisation, die mit der Verarbeitungstätigkeit bzgl. der Erfüllung der Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis beauftragt sind
- Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungspflichten bzw. von diesem beauftragte sachverständige Dritte
- Datenschutzbeauftragter
Extern
- IT-Dienstleister bzw. Softwaresystemhäuser für EDV-Anwendungen (z. B. externe IT-Administration, ERP-Systemhersteller etc.)
- Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Berater
- Rechtsanwälte
- Messdienstleister
- Handwerker (Instandhaltung, Modernisierung, Reparaturmaßnahmen)
- Inkassounternehmen
- Banken
- Mietinteressenten bei Folgevermietung
- Energieversorgungsunternehmen
- andere Mitglieder der Wohnungseigentumsgemeinschaft
- Hausmeister
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Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation |
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Eine solche Übermittlung erfolgt nicht und ist nicht geplant. |
Löschfristen |
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Laufende Vertragsverhältnisse
Beendete Vertragsverhältnisse
- Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt die Löschung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften.
- kein bestehendes (automatisiertes) Löschkonzept für ERP-System
- kein bestehendes (automatisiertes) Löschkonzept für Archivsystem
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Technisch organisatorische Maßnahmen |
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Die technisch organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus der Dokumentation der technisch-organisatorischen Maßnahmen, darauf wird verwiesen. |