Leitsatz

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung wurde Unterhalt geltend gemacht. In der Hauptsache hätte der Verfahrenswert 3.540,00 EUR betragen. Das erstinstanzliche Gericht setzte für das einstweilige Anordnungsverfahren die Hälfte hiervon, somit 1.770,00 EUR, als Verfahrenswert fest.

Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Begründung, bei dem hälftigen Wert der Hauptsache handele es sich um die unterste Grenze, im Regelfall müsse in Unterhaltssachen ein höherer Wert angesetzt werden.

Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts. Nach § 41 S. 1 FamGKG sei im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Verfahrenswert in der Regel wegen der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen. Nach § 41 S. 2 FamGKG habe dies durch die Halbierung des Wertes der Hauptsache zu geschehen.

Der Beschwerdeführer könne nicht damit gehört werden, bei dem hälftigen Wert der Hauptsache handele es sich um die unterste Grenze, im Regelfall müsse in Unterhaltssachen ein höherer Wert angesetzt werden. Dieser Auffassung folgte das OLG nicht. Die gesetzliche Regelung bestimme vielmehr, wie im Regelfall der Verfahrenswert zu bestimmen sei. Daraus folge, dass das Gericht im Einzelfall befugt sei, den Wert höher oder niedriger festzusetzen. Dazu habe eine Gesamtabwägung aller Umstände zu erfolgen. Dies könne dann auch dazu führen, dass der Wert höher oder sogar geringer als die Hälfte anzusetzen sei. Eine Erhöhung könne in Betracht kommen, wenn die vorläufige Unterhaltsregelung durch die Endentscheidung des Gerichts tatsächlich ihren Abschluss gefunden habe.

 

Hinweis

Das FamGKG sieht in weitaus größerem Umfang als die zuvor geltende gesetzliche Regelung vor, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls eine Erhöhung oder Herabsetzung des Verfahrenswertes ermöglichen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Es wird daher auch Aufgabe der Anwaltschaft sein, die gesetzgeberische Entscheidung umzusetzen und künftig darauf zu achten, dass die Verfahrenswerte auch unter Billigkeitsgesichtspunkten auf ihre Angemessenheit überprüft und festgesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.03.2010, 9 WF 58/10

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