Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens waren die Grundlagen für die Bestimmung des Gebührenwerts eines nach dem 31. August 2009 eingeleiteten Arrestverfahrens in Familiensachen sowie ein vorzunehmender Wertabschlag infolge des Sicherungscharakters.
Sachverhalt
Die Beteiligten waren getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hatte den Erlass eines dinglichen Arrestes in das gesamte Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung von Forderungen gegen den Antragsgegner i.H.v. insgesamt 1.414.800,00 EUR beantragt. Sie begehrte insbesondere die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten, die sie während des ehelichen Zusammenlebens mit dem Antragsgegner gemeinsam zur Finanzierung des Betriebes einer internistischen und nephrologischen Praxis nebst Dialysezentrum eingegangen war und für deren Besicherung sie u.a. ein in ihrem Alleineigentum stehendes Grundstück mit Grundpfandrechten belastet hatte.
Die Darlehensverbindlichkeiten valutierten zum Zeitpunkt des Eingangs des verfahrenseinleitenden Antrages noch mit insgesamt 1.230.211,98 EUR.
Das AG erließ am 24.2.2010 den begehrten Arrest in der beantragten Höhe nebst einer Kostenpauschale von 3.000,00 EUR, somit insgesamt 1.414.800,00 EUR. Der Verfahrenswert wurde ebenfalls in dieser Höhe festgesetzt. Auf den Widerspruch des Antragsgegners wurde der Beschluss aufgehoben, weil die zu sichernden Ansprüche nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien. Der Verfahrenswert wurde nunmehr auf 1.411.800,00 EUR festgesetzt und auf § 35 FamGKG gestützt.
Hiergegen richtete sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung begehrte.
Entscheidung
Das Rechtsmittel der Antragstellerin führte zu einer Herabsetzung des Verfahrenswertes auf 500.000,00 EUR.
Grundlage für die Bestimmung des Gebührenwertes des nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Arrestverfahrens sei nicht § 35 FamGKG. Nach dieser Vorschrift bemesse sich der Verfahrenswert nach der Höhe einer Geldforderung, wenn diese Gegenstand des Verfahrens sei. Daran fehle es jedoch, wenn Gegenstand eines Arrestverfahrens nicht der Bestand der Geldforderung, sondern lediglich der Anspruch auf deren Sicherung sei (Schneider/Wolf/Volpert-N. Schneider, FamGKG, § 35 Rz. 12).
Es sei umstritten, ob der Wert eines Arrestverfahrens stattdessen in entsprechender Anwendung des § 41 FamGKG regelmäßig mit der Hälfte des Betrages der zu sichernden Forderung in Ansatz zu bringen sei oder dessen Bestimmung gemäß § 42 Abs. 1 FamGKG im billigen Ermessen des Gerichts stehe. Das OLG Celle schloss sich der Auffassung an, wonach für die Festsetzung des Wertes des Arrestverfahrens § 42 Abs. 1 FamGKG maßgeblich sei, weil dieser eine Auffangvorschrift darstelle.
Der Wert des Verfahrens sei nach § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei sei im Hinblick darauf, dass nicht die zu sichernde Forderung selbst Gegenstand des Verfahrens sei, sondern lediglich deren Sicherung, ein angemessener Wertabschlag vorzunehmen.
Demgemäß erscheine hier unter Berücksichtigung des Sicherungscharakters einerseits wie auch im Hinblick darauf, dass die zu sichernde Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig gewesen sei, ein Abschlag von zwei Dritteln angemessen. Der Wert sei daher auf 470.600,00 EUR (Gebührenstufe bis 500.000,00 EUR) festzusetzen.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 07.10.2010, 10 WF 316/10