Leitsatz

Nachdem die Beteiligten sich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach Gewaltschutzgesetz durch Vergleich endgültig geeinigt hatten, setzte das AG den Verfahrenswert für das Verfahren auf 1.000,00 EUR und für den Vergleich auf 2.000,00 EUR fest.

Hiergegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit der Beschwerde, die zu einer teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses führte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, die Beschwerdeführer begehrten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes sowohl für das Verfahren als auch für den Vergleich.

Nach § 49 Abs. 1 FamGKG betrage der Verfahrenswert für Gewaltschutzsachen - gemeint seien ersichtlich Hauptsacheverfahren - nach § 1 GewaltSchG 2.000,00 EUR. Ergänzt werde dies durch die Regelung des Abs. 2, wonach das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen könne, wenn der nach Abs. 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig sei. Für einstweilige Anordnungen regele § 41 FamGKG, dass der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen und hierbei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen sei.

Mit dem Vergleich sei ausschließlich ein Verfahren nach § 1 GewaltSchG geregelt worden und hierfür sehe das Gesetz einen Gegenstandswert von 2.000,00 EUR - für die Hauptsache - vor, soweit dies nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig sei. Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren sei demgegenüber der Gegenstandswert zu ermäßigen, wobei dies ausdrücklich nur für den Regelfall gelten solle. Die Beschwerdeführer hätten zutreffend darauf hingewiesen, mit der vergleichsweisen Beilegung eine die gerichtliche Auseinandersetzung abschließend getroffene Regelung gefunden zu haben, welche die Betreibung eines Hauptsacheverfahrens überflüssig werden lasse. Es sei ersichtlich eine endgültige Einigung herbeigeführt und damit die Hauptsache vorweggenommen worden. Von daher sei es unbillig, für das Verfahren lediglich einen ermäßigten Gegenstandswert anzunehmen. Von der nach § 41 FamGKG ausdrücklich eröffneten Möglichkeit einer Abweichung von dem Ausgangswert sei daher im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2010, II-7 WF 51/10

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