Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war der Verfahrenswert für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhalt.

Das Familiengericht hatte den Verfahrenswert gemäß § 41 FamGKG auf die Hälfte ermäßigt. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung des vollen Wertes nach § 51 FamGKG.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass § 41 FamGKG davon ausgehe, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringeren Bedeutung ggü. der Hauptsache zu ermäßigen seien. Eine Anhebung auf den vollen Wert der Hauptsache komme in Betracht, wenn die einstweilige Regelung praktisch eine Hauptsacheregelung vorwegnehme oder sie erübrige (Keske in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG mit FamGKG, § 41 Rz. 2; OLG München FamRZ 1997, 691).

Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, da hier lediglich eine vorläufige Regelung getroffen worden sei. Die ergangene Entscheidung hindere die Parteien nicht, die strittigen Fragen in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren auszutragen, eine Bindung an die vorläufige Entscheidung bestehe nicht.

Im vorliegenden Fall sei insbesondere strittig geblieben, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin erzielbare Einkünfte zuzurechnen seien. Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der "volle" Unterhalt geltend gemacht worden sei, rechtfertige es nicht, den Verfahrenswert für ein Hauptsacheverfahren nach § 51 FamGKG festzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.11.2010, 11 WF 133/10

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