(1) 1Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen sich bei ihrer Tätigkeit ausschließlich durch ihre freie, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung leiten lassen. 2Sie sind an Verpflichtungen, durch die die Freiheit ihrer Entschließung beschränkt wird, nicht gebunden.

 

(2) 1Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung zu bewerben, es zu übernehmen oder auszuüben. 2Benachteiligungen am Arbeitsplatz wegen der Bewerbung um ein Mandat sowie der Annahme der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. 3Eine Kündigung oder Entlassung wegen der Bewerbung, der Annahme oder Ausübung des Mandats ist unzulässig. 4Eine Kündigung ist im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. 5Der Kündigungsschutz beginnt mit der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch das dafür zuständige Organ der Partei oder Wählervereinigung. 6Für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber beginnt der Kündigungsschutz mit Zulassung des Wahlvorschlags durch den Stadtwahlausschuss. 7Er gilt ein Jahr nach dem Wahltag oder nach Beendigung des Mandats fort.

 

(3) 1Soweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben eines Mitglieds der Stadtverordnetenversammlung eine Arbeitsbefreiung erforderlich ist, ist es in entsprechendem Umfang von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit. 2Einer Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung bedarf es nicht.

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