Leitsatz
Das BVerfG hat entschieden, dass die Verwendung der CD zur Strafverfolgung nicht rechtwidrig ist: Der Anfangsverdacht für eine Wohnungsdurchsuchung kann auf Daten gestützt werden, die ein Liechtensteiner Informant an Deutschland verkauft hat.
Sachverhalt
Gegen die Beschwerdeführer wird auf Grund des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung in den Veranlagungszeiträumen 2002 bis 2006 ermittelt. Dass ein Datenverkauf aus Liechtenstein seine Überführung erleichtert, sieht das BVerfG nicht als verfassungsrechtlich unzulässig an: Der Bundesnachrichtendienst (BND) habe den Datenlieferanten nicht zu seinem Tun ermuntert, sondern nur die Daten entgegengenommen.
Das Amtsgericht ordnete die Durchsuchung seiner Wohnung an. Den dafür erforderlichen Anfangsverdacht stützte es darauf, dass im Rahmen der Ermittlungen gegen einen Liechtensteiner Treuhänder bekannt geworden sei, dass die Beschwerdeführer über Vermögensanlagen in Liechtenstein verfügten. Aus diesem Vermögen seien Kapitalerträge nicht erklärt und dadurch voraussichtlich Steuern in den Jahren 2002 bis 2006 zwischen 16390 EUR und 24270 EUR verkürzt worden. Auf Antrag der Beschwerdeführer gewährte die Staatsanwaltschaft ihnen Akteneinsicht in die bei ihr vorhandenen Ermittlungsakten und teilte mit, dass die Daten aus Liechtenstein der Steuerfahndung im Wege der Amtshilfe durch den BND zur Verfügung gestellt worden seien. Eine Einsichtnahme in das Sicherstellungsverzeichnis bezüglich des Datenträgers und in Protokolle über die Vernehmung des Informanten könne nicht gewährt werden, da diese Unterlagen bei den Ermittlungsbehörden nicht vorhanden seien.
Die Beschwerdeführer legten gegen die Durchsuchungsanordnung Beschwerde ein, die sie damit begründeten, dass die der Durchsuchung zugrundeliegenden Erkenntnisse unverwertbar seien, da die Erhebung der verfahrensgegenständlichen Daten gegen das Völkerrecht und deren Verwendung gegen innerstaatliches Recht verstoße. Das Landgericht verwarf die Beschwerden als unbegründet. Der für die Durchsuchung erforderliche Tatverdacht dürfe auf die strittigen Daten gestützt werden. Ein Beweisverwertungsverbot bestehe selbst dann nicht, wenn bei der Datenbeschaffung nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt worden sein sollte. Auch wenn völkerrechtliche Übereinkommen umgangen worden sein sollten, sei dies unschädlich, weil sich aus der Verletzung eines völkerrechtlichen Vertrags, der keine persönlichen Rechte gewähre, kein Verwertungsverbot ergebe.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Rechte auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren, ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie teilweise unzulässig ist und im Übrigen keine Aussicht auf Erfolg hat. Es sah die Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Zur vom Beschwerdeführern gerügte Verletzung des Trennungsgebots, wonach Geheimdienste keine polizeilichen Zwangsbefugnisse besitzen, also keine Vernehmungen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen durchführen und somit nicht zur gezielten Erlangung von Zufallsfunden für nichtnachrichtendienstliche Zwecke eingesetzt werden dürfen, gingen die Gerichte davon aus, dass der BND die Daten im Wege der Amtshilfe lediglich entgegengenommen und weitergeleitet, nicht aber ihre Herstellung, Beschaffung oder Erfassung veranlasst habe, sondern sich der Informant von sich aus an den BND gewandt habe.
Link zur Entscheidung
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.11.2010, 2 BvR 2101/09.