Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 16.02.1999; Aktenzeichen 17 C 208/98) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
1. Die Beschwerdeführer sind seit 1996 Mieter einer Wohnung im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Berlin-…. Die im Mietvertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Vermieterin, eines Wohnungsunternehmens, enthalten u.a. folgende Bestimmung:
„Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen Zustimmung des Wohnungsunternehmens bevor er … Antennen anbringt oder verändert.
Das Wohnungsunternehmen wird eine Zustimmung nicht verweigern, wenn Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.”
Die Wohnung der Beschwerdeführer ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet, mit dem sich zwei Fernsehprogramme in türkischer Sprache empfangen lassen.
Im Juni 1998 stellte ein mit Reparaturarbeiten an der Kabelfernsehanlage beauftragtes Unternehmen fest, dass die Beschwerdeführer auf dem Balkon ihrer Wohnung eine transportable Satellitenempfangsanlage (Parabolantenne) aufgestellt hatten. Die Vermieterin forderte die Beschwerdeführer daraufhin vergeblich auf, diese Anlage zu entfernen, und erhob anschließend Klage vor dem Amtsgericht Wedding mit dem Antrag, die Beschwerdeführer zu verurteilen, die von ihnen „an dem Balkon ihrer Wohnung angebrachte” Anlage auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Fassade wiederherzustellen, sowie festzustellen, dass die Beschwerdeführer es auf Dauer zu unterlassen hätten, eine Satellitenempfangsanlage an der Fassade oder ihrem Balkon sichtbar anzubringen.
Durch Urteil vom 16. Februar 1999 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführer, die von ihnen „an dem Balkon ihrer Wohnung angebrachte Satellitenempfangsanlage” auf eigene Kosten zu entfernen, wies die Klage im übrigen ab und setzte den Streitwert auf 1.300 DM fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Vermieterin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung der Parabolantenne zu, da die Beschwerdeführer die Antenne ohne Zustimmung der Vermieterin auf ihrem Balkon aufgestellt und insofern ihre mietvertragliche Nebenpflicht verletzt hätten, vor Anbringung einer Antenne diese Zustimmung einzuholen. Dass sie die Antenne nicht fest am Haus installiert hätten, ändere daran nichts. Denn das Aufstellen einer transportablen Antenne auf dem Balkon sei ebenso wie die feste Installation unter den Begriff „Anbringen” im Sinne der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zu fassen. Für die Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses mache es nämlich keinen Unterschied, ob eine Parabolantenne am Balkon befestigt oder lediglich dort aufgestellt sei. In beiden Fällen sei eine optische Beeinträchtigung hinzunehmen, welche durch die Zustimmungsbedürftigkeit vermieden werden solle. Denn zustimmungsbedürftig seien nicht nur Handlungen, die einen Eingriff in die Bausubstanz des Hauses darstellten, sondern auch Verhaltensweisen, die die Hausbewohner oder Nachbarn auf andere Weise beeinträchtigen könnten.
Auf Erteilung der Zustimmung durch die Vermieterin hätten die Beschwerdeführer keinen Anspruch. Zwar könnten ausländische Mieter unter bestimmten Umständen vom Vermieter die Gestattung zum Betrieb einer Paralbolantenne verlangen.
Dies setze jedoch voraus, dass dem Mieter über die Gemeinschaftsantenne oder den Breitbandkabelanschluss Zugang zu den Informationsquellen aus dem Heimatland nicht eingeräumt werde und eine mietereigene Antenne diesem Mangel abhelfen könne. Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Aus dem Berliner Kabelnetz würden nämlich mehrere Sender in türkischer Sprache eingespeist. Die Informationsfreiheit der Beklagten werde insofern unter Abwägung des Eigentumrechts der Vermieterin nicht unzulässig eingeschränkt.
2. Mit der am 18. März 1999 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 der Verfassung von Berlin – VvB –. Das Amtsgericht habe die Reichweite des Grundrechts der Informationsfreiheit der Beschwerdeführer nicht erkannt und das nur am Rande betroffene Eigentumsrecht des Vermieters zu weit ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werde die Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit bei Anwendung und Auslegung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften verkannt, wenn der ausländische Mieter auf einen Kabelanschluss verwiesen werde, der ihm nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu seinen Heimatprogrammen verschaffe. Dies sei hier der Fall. Eines der beiden mit dem Kabelanschluss der Beschwerdeführer zu empfangenden Programme in türkischer Sprache werde von einem staatlichen türkischen Sender ausgestrahlt, das andere von einem hiesigen regionalen Sender. Die Bedeutung de...