Leitsatz
Das OLG hatte sich im Rahmen eines PKH-Beschwerdeverfahrens mit dem Beginn der Frist gemäß § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB zu beschäftigen, nachdem der Antragsteller mehr als 15 Jahre nach Anerkennung der Vaterschaft Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Anfechtung der Vaterschaft beantragt hatte.
Sachverhalt
Die Antragsgegnerin war aus einer nichtehelichen Verbindung des Antragstellers mit der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter der Antragsgegnerin hervorgegangen. Die Trennung der Eltern erfolgte im Sommer 1991. Von der Schwangerschaft erfuhr der Antragsteller nach der Trennung. Er erkannte die Vaterschaft an.
Die Antragsgegnerin wuchs in einer Pflegefamilie auf, da ihre Mutter unmittelbar nach ihrer Geburt an multipler Sklerose erkrankte und zu ihrer Versorgung nicht in der Lage war. Das Jugendamt übernahm die Vormundschaft für die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hat mit am 16.12.2008 eingegangener Antragsschrift um Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Anfechtung der Vaterschaft nachgesucht und geltend gemacht, stets Bedenken hinsichtlich seiner Vaterschaft gehabt zu haben, da ihm bekannt gewesen sei, dass die Mutter der Antragsgegnerin während der Empfängniszeit noch weitere Geschlechtspartner gehabt habe. Sie habe unmittelbar nach der Trennung von ihm mit einem Lebensgefährten zusammengewohnt, der ebenfalls als Vater in Betracht komme. Zudem habe er von der Pflegemutter der Antragsgegnerin im Januar 2007 erfahren, dass er nicht der Vater der Antragsgegnerin sei. Er habe sich ihr ggü. jedoch zum Stillschweigen verpflichtet. An dieses Versprechen fühle er sich jetzt nach dem Tod der Pflegemutter nicht mehr gebunden.
Das FamG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und damit begründet, dass die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB von zwei Jahren im Hinblick darauf, dass der Antragsteller stets Bedenken seiner Vaterschaft gehabt habe, nicht gewahrt sei.
Die hiergegen von dem Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG wies darauf hin, dass die 2-Jahresfrist des § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB mit dem Zeitpunkt beginne, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfahre, die gegen seine Vaterschaft sprächen. Hierfür müsse er sichere Kenntnis von den Tatsachen erlangt haben, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als ihm selbst ergebe, was dann der Fall sein könne, wenn er in Erfahrung bringe, dass die Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt habe (6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Urt. v. 30.11.2006 - 6 UF 27/06, m.w.N.; BGH, MDR 2006, 1171, m.w.N.).
Solche sichere Kenntnis habe der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Antragsgegnerin gehabt. Er habe gewusst, dass die Kindesmutter unmittelbar nach der Trennung von ihm mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammengezogen war. Ferner sei ihm bekannt gewesen, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit weitere Geschlechtspartner gehabt habe. Damit seien ihm positive Umstände bekannt gewesen, aus denen objektiv auf eine mögliche Abstammung der Antragsgegnerin von einem anderen Mann habe geschlossen werden können. Dies reiche für den Beginn des Laufs der Anfechtungsfrist mit der Geburt der Antragsgegnerin aus.
Demzufolge sei die Anfechtungsfrist lange vor Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs abgelaufen gewesen.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 14.05.2009, 9 WF 47/09