Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 134 BGB, § 813 BGB, § 814 BGB, § 817 ff. BGB, § 3 MaBV
Kommentar
1. Ein Bauträger hatte vom Erwerber vor eingetretener Fälligkeit (Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Erwerber) entgegen § 3 MaBV fünf Kaufpreisraten (Baustandsraten) abgerufen, um eigene Bankverbindlichkeiten vorzeitig zurückzuführen; dabei ersparte er Zinsaufwendungen von über DM 56.000,--. Der eigene Zinsschaden des Käufers errechnete sich auf ca. DM 61.000,--.
Die Klage des Erwerbers auf Rückzahlung der vor vertraglich vereinbarter Fälligkeit gezahlten Raten einschließlich daraus gezogener Nutzungen hatte Erfolg.
2. Der Bauträger hat hier gegen das gesetzliche Verbot ( § 134 BGB) des § 3 Abs.1 Nr. 2 MaBV verstoßen und war deshalb nach § 817 Satz 1 BGB zur sofortigen Rückerstattung verpflichtet. § 817 BGB greift auch dann ein, wenn - wie hier - das Grundgeschäft gültig, der mit der Leistung verfolgte Zweck als solcher nicht zu beanstanden, aber lediglich die vorzeitige Leistungsannahme kraft Gesetzes verbotswidrig ist. Der Bauträger hatte vorliegend auch die erforderliche positive Kenntnis vom Gesetzesverstoß. Er hat hier leichtfertig vor dem Verbot seines Handelns die Augen verschlossen, was bewusstem Handeln gleichzusetzen ist. Es handelt sich hier um Vorgänge im Kernbereich einer Bauträger-Tätigkeit.
3. Der Anspruch des Käufers erstreckt sich auch auf die Herausgabeder (Zins-)Vorteile, die der Bauträger dadurch erhalten hat, dass er die Gelder nicht sofort zurückerstattet hat. § 818 Abs.1 und Abs.4 BGB sowie § 819 Abs.2 BGB über die Herausgabe der gezogenen Nutzungen sind hier anzuwenden. § 813 Abs.2 BGB, wonach die Rückforderung bei vorzeitiger Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit ausgeschlossen ist, greift nicht ein. Die Kaufpreisschuld ist bei Vereinbarung der Geltung des § 3 MaBV nicht betagt, weil diese Vorschrift nicht die Fälligkeit der Kaufpreisraten bestimmt, sondern dem Bauträger die Entgegennahme von Vermögenswerten eines Erwerbers verbietet, solange nicht ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Im übrigen ist § 813 BGB auf den Anspruch des § 817 Satz 1 BGB nicht anwendbar, weil § 813 BGB andere Fälle als den vorliegenden im Auge hat.
Link zur Entscheidung
( OLG München, Urteil vom 17.06.1999, 19 U 6498/98= IBR 01/2001; Revision wurde vom BGH, mit Beschluss vom 28.09.2000, VII ZR 335/99, nicht angenommen)
Zu Gruppe 3
Anmerkung:
Karczewski merkt in IBR 01/01 an, dass der Schutz des § 817 BGB unzureichend sei; er setze den im Prozess schwer nachweisbaren Vorsatz des Bauträgers voraus und schöpfe nur die unberechtigten Zinsvorteile des Bauträgers ab. Der Zinsschaden des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung könne weit höher sein. Hier bedürfe es des Schutzes vertraglicher Ansprüche. Sei die Entgegennahmebefugnis des § 3 Abs.1 MaBV - wie hier - in einer Vertragsklausel geregelt, sei nach Ansicht von Karczewski ein Schadenersatzanspruch gegeben, der den (Zins-) Schaden des Erwerbers abdecke.