Leitsatz
Eine Bank muss geeignete Vorsorgemaßnahmen treffen, damit sie von insolvenzrechtlichen Verfügungsbeschränkungen ihrer Kunden Kenntnis erlangt und solche Informationen intern weiterleitet. Dabei hat sie jedoch nur Veröffentlichungen in den anerkannten Bekanntmachungsformen zu überprüfen. Ermöglicht eine Bank trotz einer Verfügungsbeschränkung Verfügungen ihrer Kunden, hat sie für die Beträge selbst einzustehen.
Sachverhalt
Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Privatperson wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und zugleich angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam seien. Dieser Beschluss wurde am 13. und 15.1.2001 in zwei örtlichen Tageszeitungen und erst am 22.1.2001 im örtlichen Amtsblatt veröffentlicht. Im weiteren Verlauf wurde der Beschluss, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter bestellt worden ist, am 6.3.2001 in einer der örtlichen Tageszeitungen und am 9.3.2001 im Amtsblatt veröffentlicht. Bereits am 17.1.2001 eröffnete der Insolvenzschuldner ohne Wissen des Insolvenzverwalters bei der beklagten Bank ein Girokonto und verfügte in der Zeit vom 18.1. bis 9.3.2001 über auf das Konto gelangte Beträge, ohne dass der Insolvenzverwalter diesem zugestimmt hätte. Der klagende Insolvenzverwalter nahm nun die Bank auf Rückzahlung der entsprechenden Beträge in Anspruch.
Grundsätzlich hätte die Bank aufgrund der Verfügungsbeschränkung nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters über die Beträge verfügen dürfen. Hatte sie jedoch keine Kenntnis von dieser Beschränkung und musste sie diese auch nicht haben, konnte sie mit befreiender Wirkung an Dritte zahlen. Es ist von einer Kenntnis der Bank auszugehen, wenn nur ein Mitglied eines Organs der Bank Kenntnis hatte. Eine Bank muss insoweit einen internen Informationsaustausch gewährleisten.
Die Bank muss aber nicht alle Veröffentlichungsmöglichkeiten überwachen. Vielmehr ist sie nur verpflichtet, die offiziellen Bekanntmachungswege zu überprüfen. Dies war vorliegend nur das örtliche Amtsblatt und nicht die Tageszeitungen. Für die Zeit zwischen diesen Veröffentlichungen ist eine Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung daher nicht anzunehmen. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger beweisen könnte, dass die Bank trotz der zunächst fehlenden Veröffentlichung im Amtsblatt positiv Kenntnis von der Verfügungsbeschränkung hatte.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 15.12.2005, IX ZR 227/04. – Vgl. zum Bankrecht auch Gruppe 16 S. 589.