Normenkette

§ 15 WEG, § 12 WEG

 

Kommentar

1. Die Wohnungseigentümer sind nicht daran gehindert, eine durch richterliche Gestaltung vorgenommene Gebrauchsregelung über die Zuteilung von Kfz-Stellplätzen (hier: im Losverfahren gemäß Entscheidung des KG Berlin, Entscheidung v. 2. 7. 1990, Az.: 24 W 1434/90) über die Zuteilung von Kfz-Stellplätzen durch eine anderweitige, Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Zuteilungsregelung (durch Mehrheitsbeschluss) zu ersetzen.

2.Die Zuteilung von Stellplätzen an Eigentümer nach einem von der Gemeinschaft beschlossenen und vom Verwalter anzuwendenden und zu kontrollierenden Punktesystem kann zu einer gerechteren Stellplatzvergabe führen, als die Vergabe nach einem jährlichen Losverfahren.

3. Das durch die Ansammlung von Punkten geschaffene Anwartschaftsrecht eines Wohnungseigentümers auf Zuteilung eines Stellplatzes kann auf den Erwerber von Wohnungseigentum und wie ein Sondernutzungsrecht auch auf einen anderen Wohnungseigentümer übertragen werden (zur Sondernutzungsrechtsübertragung vgl. BGH, NJW 79, 548).

4.Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es zunächst Sache der Eigentümer, eine Gebrauchsregelung durch eine erneute Beschlussfassung herbeizuführen; gerichtliche Gestaltung der Benutzung der Stellplätze ist erst dann geboten, wenn der Versuch der Eigentümergemeinschaft, eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechende Gebrauchsregelung zu beschließen, endgültig gescheitert ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27. 4. 1994, Az.: 24 W 7352/93= NJW-RR 15/94, 912 = WE 94, 339).

5. Die beidseitigen Rechtsbeschwerden gegen die landgerichtliche Entscheidung wurden deshalb zurückgewiesen (entschieden wurde dort die Ungültigkeit einer Beschlussfassung, da diese nicht den vorgenannten Grundsätzen in vollem Umfang entsprach); die Gerichtskosten der Dritten Instanz wurden zur Hälfte der Antragstellerseite, zur Hälfte der Gemeinschaft (dem Verwaltungsvermögen) angelastet; außergerichtliche Kostenerstattung wurde nicht angeordnet; der Geschäftswert für die Dritte Instanz wurde auf DM 10.000,- festgesetzt.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 28.02.1996, 24 W 8306/94= ZMR 7/96, 392)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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