Es geht um eine öffentlich geförderte Wohnung, die der Preisbindung unterliegt. Für diese Wohnung fordert die Vermieterin im Februar 2016 von ihrer Mieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 5 EUR/m2. Dabei bezog sich die Vermieterin zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens auf 5 Vergleichswohnungen mit Mietpreisen zwischen 5,08 und 5,16 EUR/m2. Alle Vergleichswohnungen sind – wie die infrage stehende Wohnung – ebenfalls öffentlich gefördert und unterliegen wie diese einer Preisbindung.

Die Mieterin ist damit nicht einverstanden und stimmt der Mieterhöhung nicht zu. Ihrer Ansicht nach ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam, weil nur preisfreie Wohnungen als Vergleichswohnungen dienen könnten.

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