Leitsatz
Die Beschwerdeführerin war vom AG am 24.9.2009 zur Umgangspflegerin bestellt worden. Vorausgegangen war ihre Beauftragung durch das FamG am 30.10.2008. Dieser Beauftragung war ein Schreiben des AG vom 26.8.2008 vorausgegangen, in dem die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden war, dass eine Vergütungspflicht erst nach der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht entstehe und deswegen künftig alle Umgangspfleger durch das Vormundschaftsgericht bestellt werden müssten. Sie wurde außerdem darauf hingewiesen, dass in den bereits laufenden Verfahren die Bestellung durch das Vormundschaftsgericht zum 15.9.2008 nachgeholt werden solle. Ferner wurde sie aufgefordert, ihre bisherige Tätigkeit in dem bereits laufenden Verfahren bis zum 15.9.2008 abzurechnen.
In der Abrechnung ihrer Vergütung ggü. dem Gericht setzte die Beschwerdeführerin auch Positionen ihrer Tätigkeit für die Zeit vor ihrer am 24.9.2009 erfolgten Bestellung an. Ihrem Antrag insoweit wurde nicht stattgegeben.
Hiergegen wandte sich die Umgangspflegerin mit der Beschwerde, die insoweit erfolgreich war, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückgegeben wurde.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Vergütung für die Tätigkeit vor der am 24.9.2009 erfolgten Bestellung der Umgangspflegerin erfolgen müsse. Es sei zwar richtig, dass sie vor der am 30.10.2008 erfolgten Beauftragung durch das FamG ein Schreiben vom 26.8.2008 erhalten habe, in dem sie darauf hingewiesen worden sei, dass im Hinblick auf den Beschluss des OLG Brandenburg vom 7.2.2008 (FamRZ 2008, 1478) eine Vergütungspflicht erst nach der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht entstehe und deswegen künftig alle Umgangspfleger durch das Gericht bestellt werden müssten. Sie sei außerdem darauf hingewiesen worden, dass in dem bereits laufenden Verfahren die Bestellung durch das Vormundschaftsgericht bis zum 15.9.2008 nachgeholt werden solle. Sie sei außerdem dazu aufgefordert worden, ihre bisherige Tätigkeit in dem bereits laufenden Verfahren bis zum 15.9.2008 abzurechnen.
Aufgrund dieses Schreibens habe die Umgangspflegerin zwar gewusst, dass eine Bestellung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich sei, allerdings sei für sie nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass bei nachträglicher Bestellung durch das Vormundschaftsgericht eine Vergütung für vor diesem Zeitpunkt entfallende Tätigkeiten nicht erfolgen könne. Aus dem letzten Satz des Schreibens müsse sie vielmehr entnehmen, dass auch für vor der Bestellung durch das Vormundschaftsgericht entfaltete Tätigkeit eine Vergütung noch habe erfolgen können. So sei es ausweislich des Schreibens des Gerichts vom 26.8.2008 offenbar auch gehandhabt worden.
Da das AG der Umgangspflegerin aus grundsätzlichen Erwägungen eine Vergütung versage und sich mit den übrigen Einwendungen des Bezirksrevisors zur Höhe der Vergütung befasse, sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das AG zurückzugeben.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.11.2009, 11 WF 905/09