Zwischen (Name, Adresse Auftraggeber) nachstehend Auftraggeber
und
(Name Adresse Kanzlei, ggf. vertreten durch Name Sachbearbeiter) nachstehend Auftragnehmer
wird in der nachfolgend näher bezeichneten Rechtsangelegenheit
(Bezeichnung der Angelegenheit)
folgende Vergütung abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart:
Der Auftragnehmer erhält für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen für anwaltliche Dienstleistung. Die erfassten Zeiten werden jeweils auf volle 5 Minuten (bei Nichtverbrauchern auch 10 Minuten, 15 Minuten…) aufgerundet. Der vereinbarte Stundensatz beträgt 200,00 EUR (in Worten: zweihundert Euro) (250,00 EUR oder mehr) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die vereinbarte Vergütung umfasst folgende Tätigkeiten:
Alternativ
Variante: nachfolgende Verfahren
Die durch die außergerichtliche Tätigkeit anfallenden Gebühren werden nicht auf die anlässlich eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens anfallenden Gebühren angerechnet.
Zeitliche Begrenzung
Der Zeitaufwand des Mandats wird von den Vertragsparteien auf 100 Stunden
(50 Stunden…) geschätzt. Daher wird eine Kappungsgrenze von 110 (55…) Stunden vereinbart, die maximal abgerechnet werden können.
Bezüglich der Auslagen, Sach- und Reisekosten wird folgendes abweichend vom RVG vereinbart:
Auslagen, Sach- und Reisekosten werden gesondert berechnet, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien und Abschriften liegt im Ermessen des Auftragnehmers.
Auslagen
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Herstellung von Ablichtungen für jede Seite unabhängig davon, ob sie für die Handakte des Rechtsanwalts oder für andere dem Verfahren dienende Zwecke benötigt werden, 0,50 EUR (1,00 EUR…) und für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien (z.B. auf CD, optischem Speichermedium, Übersendung per E- Mail o. Ä.) 3,50 EUR (4,50 EUR…) zu zahlen.
- Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG zahlt der Auftraggeber einen pauschalen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (50,00 EUR…).
- Der Auftraggeber zahlt für Recherchen und Abfragen in Datenbanken auch bei Inanspruchnahme Dritter die tatsächlichen Kosten. Sind die tatsächlichen Kosten nicht ermittelbar, verpflichtet sich der Auftraggeber, für jede angefangene Seite im Format DIN A 4 und maximal 2.000 Zeichen pro Seite einen Betrag in Höhe von 3,00 EUR (5,00 EUR…) zu erstatten.
Fahrtkosten
Anstelle des gesetzlichen Fahrtkostenersatzes für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs gem. Nr. 7003 VV RVG zahlt der Auftraggeber, für jeden gefahrenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 1,00 EUR (2,00 EUR…).
Gebühren für Parken, Kosten für Taxi, öffentliche Verkehrsmittel und Ähnliches werden mit den tatsächlich angefallenen Kosten zusätzlich erstattet.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Bahnkosten auf der Basis der 1. Klasse, Flugkosten auf der Basis der Businessclass, Hotelübernachtungen in der 4 Sterne Kategorie zu übernehmen.
Abwesenheitsgelder
- Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise gem. Nr. 7005 VV RVG verpflichtet sich der Auftraggeber, einen Betrag in Höhe von 40,00 EUR (60,00 EUR…) für jede angefangene Stunde der Abwesenheit von der Kanzlei, jedoch nicht mehr als 200,00 EUR (270,00 EUR …) pro Tag zu zahlen. Bei Auslandsreisen erhöhen sich diese Beträge für jede Stunde der Abwesenheit um 50%.
- Anstelle der gesetzlichen Pauschalen für das Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise verpflichtet sich der Auftraggeber, pro Tag einen Pauschalsatz in Höhe von 100,00 EUR (200,00 EUR…) zu zahlen, bei Auslandsreisen einen Betrag von 150,00 EUR (300,00 EUR).
Alternativ
Variante: Auslagen, Sach- und Reisekosten
Auslagen, Sach- und Reisekosten werden je nach Anfall nach dem RVG abgerechnet.
Keine volle Kostenerstattung
Der Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass die oben vereinbarte Vergütung von der gesetzlichen Vergütung abweicht.
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Vergütung weder von der Staatskasse, dem Gegner, von Dritten oder seiner Rechtsschutzversicherung erstattet wird, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigt.
Ebenso ist dem Auftraggeber bekannt, dass er den über der gesetzlichen Mindestvergütung liegenden Vergütungsanteil selbst tragen...