Kurzbeschreibung
Vergütungsvereinbarung für gerichtliche Tätigkeit: Gebühren RVG-basiert, Erfolgshonorar i.S.v. § 49b Abs. 2 Satz 3 BRAO, der dann ein Erfolgshonorar gestattet, wenn es sich dabei um eine Erhöhung gesetzlicher Gebühren handelt, die Erfolgskomponenten vorsehen.
Allgemeine Hinweise
Der Rechtsanwalt ist nicht auf das RVG als Vergütungsregelung festgelegt. Auch im anwaltlichen Mandatsverhältnis geht die Parteivereinbarung der gesetzlichen Vergütungsregelung vor. § 3a RVG erlaubt dem Rechtsanwalt, für seine Tätigkeit eine andere Vergütung als im RVG vorgesehen zu vereinbaren. In § 34 RVG wird für bestimmte Fälle sogar der Abschluss einer Gebührenvereinbarung gefordert. Da der Rechtsanwalt mit Ausnahme der Fälle der §§ 48 bis 49a BRAO nicht zur Annahme eines angetragenen Mandats verpflichtet ist, hat er auch die rechtliche Freiheit, auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu bestehen. Bei den Arten der Vergütungsvereinbarung besteht absolute Gestaltungsfreiheit. So kann der Anwalt mit seinem Mandanten auch Modifizierungen der gesetzlichen Gebührenregelungen vereinbaren.
Wirksamkeit
Die Wirksamkeit einer Gebührenvereinbarung setzt zunächst Geschäftsfähigkeit nach §§ 105 ff. BGB bzw. die gesetzliche Vertretung für Geschäftsunfähige voraus. Die Vereinbarung darf nicht sittenwidrig sein, z.B. wegen Wuchers, und muss dem Bestimmtheitsgebot genügen. Verwendet der Anwalt eine von ihm selbst vorformulierte Gebührenvereinbarung, ist diese zudem am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen.
Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG gilt für alle Vergütungsvereinbarungen die Textform (§ 126b BGB), d.h. es müssen lesbare Erklärungen, in der die Vertragsparteien als Erklärende genannt sind, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Danach gilt als dauerhafter Datenträger jedes Medium, das es ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Dazu gehören z.B. Telefax, E-Mail, Kopien von Originalen, Briefe ohne Unterschrift sowie auch SMS oder Whatsapp o.Ä.
Bei Gebührenvereinbarungen bei Beratung, Gutachtertätigkeit und Mediation ist der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken.
Wird die Vereinbarung nach § 312b BGB ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (E-Mail, Fax) abgeschlossen, ist § 312d BGB zu beachten. Danach steht dem Mandanten als Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, sodass er entsprechend belehrt werden muss. Nach der Rechtsprechung kann ein gezieltes und systematisches Einsetzen von Fernkommunikationsmitteln zum regelmäßigen Abschluss von Anwaltsverträgen und eine Ausrichtung der Kanzlei auf die Mandatsgewinnung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ausreichen (BGH, Urteil v. 19.11.2020, IX ZR 133/19). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn z. B. die Homepage des Rechtsanwalts dazu angelegt ist, fast ausschließlich Honorarverträge per E-Mail oder auf elektronischem Weg abzuschließen und dafür z. B. Vertragsformulare zum Download bereitgestellt werden. Nach der Rechtsprechung kommt es auf den Einzelfall an, wie der Rechtsanwalt am Markt auftritt und Honorarverträge abschließt. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich aber, im Zweifel den Mandanten bei Vertragsabschluss entsprechend zu belehren.
Die Gebührenvereinbarung darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein. Hat der Anwalt das betreffende Dokument selbst aufgesetzt, so ist die Gebührenvereinbarung ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Sind in dem Schriftstück noch andere Erklärungen enthalten, so muss die Vergütungsvereinbarung von diesen deutlich abgesetzt sein. Diese Formerfordernisse erfüllen eine Warn- und Schutzfunktion zugunsten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber darauf hinweisen, dass er im Falle des Unterliegens die Gerichtskosten und gegnerische Kosten zu tragen hat. Ebenfalls muss der Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht werden, dass Dritte im Fall des Obsiegens nur die gesetzlichen Gebühren zu tragen haben. Dem Auftraggeber muss klar sein, dass er in diesem Fall den Teil der Vergütung, der die gesetzliche Vergütung übersteigt, selbst tragen muss.
Nach § 4 Abs. 2 RVG muss die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen. Soweit die Gebührenvereinbarung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen unwirksam ist, schuldet der Auftraggeber nur die gesetzliche Vergütung. Wann eine Vergütung unangemessen hoch ist, muss im Einzelfall ermittelt werden. Als Beurteilungsmaßstab dienen die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG. Der BGH hat mit seinem Urteil v. 13.2.2020 (IX ZR 140/19) zumindest bei Vergütungsvereinbarungen mit Verbrauchern die Rechtsprechung bestätigt, dass Mindesthonorare in Höhe des Zweifachen der gesetzlichen Gebühren als nicht una...