Eine ausländerfeindliche Äußerung im Betrieb kann im Einzelfall ohne vorherige Abmahnung das Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und seine Pflicht aus § 12 Abs. 3 AGG gebieten es, massiven Ehrverletzungen von Mitarbeitern gegenüber Kollegen entgegenzutreten, und zwar je nach Gewicht der Ehrverletzung auch durch eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

Ob die außerordentliche Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten begründet ist, der als Mitglied einer neonazistischen Gruppierung diverse Flugblätter dieser Gruppierung, in denen Ausländer, Zigeuner und Asylanten als Schmarotzer dargestellt wurden, mit unterzeichnet hat, ist im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden.[1]

Einem Verein, der Jugendliche ausbildet, ist es nicht zuzumuten, einen Ausbilder, der ausländerfeindliche Tendenzen im Ausbildungsbetrieb offen zur Schau trägt, weiterzubeschäftigen. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung dieses Ausbilders gerechtfertigt.[2]

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