Übernimmt die Verhinderungspflege eine Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird die Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt.
Verwandte/Verschwägerte bis zum 2. Grad sind:
- Eltern,
- Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder),
- Großeltern,
- Enkelkinder,
- Geschwister,
- Stiefeltern,
- Stiefkinder,
- Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten/Lebenspartners),
- Schwiegereltern,
- Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
- Schwiegerenkel (Ehegatten/Lebenspartner der Enkelkinder),
- Großeltern des Ehegatten/Lebenspartners,
- Stiefgroßeltern und
- Schwager/Schwägerin.
Die Aufwendungen werden grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades beschränkt. Aufgrund des 6-wöchigen Anspruchs auf Verhinderungspflege ist der 1,5-fache Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades zugrunde zu legen – eine Begrenzung auf einen Tageshöchstsatz erfolgt jedoch nicht..
Weitere nachgewiesene, höhere Aufwendung wie z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten können bis zum Höchstbetrag von 1.612 EUR übernommen werden. Die Fahrkosten werden bei Benutzung eines privaten Pkw mit 0,20 EUR je Kilometer berechnet.
Verhinderungspflege von Verwandten/Verschwägerten bis zum 2. Grad
Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) nimmt vom 22.7. bis 9.8.2024 Verhinderungspflege in Anspruch. Die Verhinderungspflege übernimmt die im Nachbarort wohnende Tochter. Sie macht Kosten i. H. v. 410 EUR, Verdienstausfall i. H. v. insgesamt 1.130 EUR sowie Fahrkosten für täglich 10 km einfache Fahrt geltend.
Anspruch auf Verhinderungspflege 22.7. – 9.8.2024 = 19 Kalendertage < 42 Kalendertage |
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Kostenübernahme im Rahmen der Verhinderungspflege |
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1,5-fache Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades 573 EUR x 1,5 = 859,50 EUR > 410 EUR |
410 EUR |
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+ Verdienstausfall |
1.130 EUR |
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+ Fahrkosten (20 km x 0,20 EUR x 19 Kalendertage =) |
76 EUR |
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Gesamtsumme |
1.616 EUR |
> 1.612 EUR |
Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Verhinderungspflege vom 22.7. bis 9.8.2024 i. H. v. 1.612 EUR. Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist für das laufende Kalenderjahr erschöpft.
Erwerbsmäßigkeit bei Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist bei Pflege durch Familienangehörige erwerbsmäßig, wenn
- sie länger als 6 Wochen (zusammenhängend) dauert oder
- in den letzten 12 Monaten mehrere Pflegebedürftige länger als 1 Woche gepflegt wurden.
In diesem Fall entfällt die Beschränkung auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes, d. h. die Verhinderungspflege dient der Erzielung von Erwerbseinkommen.