Leitsatz
Eheleute mit türkischer Staatsangehörigkeit hatten 1973 geheiratet. Sie trennten sich zu Beginn des Jahres 2002 und wurden durch Urteil des AG vom 12.6.2002 geschieden. Wegen des im Termin erklärten Verzichts auf Rechtsmittel wurde das Urteil am gleichen Tag rechtskräftig. Das deutsche Scheidungsurteil wurde in der Türkei durch Urteil vom 17.4.2003 anerkannt. Die Anerkennungsentscheidung wurde am 28.4.2003 rechtskräftig.
Im September 2003 forderte die Klägerin erstmalig von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt. Das AG verurteilte ihn zur Zahlung rückständigen Getrenntlebensunterhalt nach deutschem Recht i.H.v. 1.644,00 EUR und wies die Klage auf nachehelichen Unterhalt wegen Verjährung nach türkischem Recht ab.
Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung ein und vertrat die Auffassung, die Verjährung des Unterhaltsanspruchs beginne nicht bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils in Deutschland, sondern erst mit Rechtskraft des Anerkennungsverfahrens in der Türkei. In der Berufungsinstanz verlangte sie nachehelichen Unterhalt i.H.v. 319,56 EUR ab dem 13.6.2002, dem auf die Rechtskraft des Ehescheidungsurteils in Deutschland folgenden Tages.
Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts Verjährung eingetreten war.
Beide Eheleute waren türkische Staatsangehörige, der Anspruch der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt richte sich gem. Art. 18 Abs. 4 EGBGB nach türkischem Recht. Danach sei ein eventueller Unterhaltsanspruch der Klägerin nach Art. 175 des türkischen ZGB gem. Art. 178 des türkischen ZGB verjährt. Hierauf habe sich der Beklagte auch berufen. Nach Art. 178 des türkischen ZGB verjährten Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Nach der seit dem 1.1.2002 gültigen Vorschrift des Art. 178 ZGB verjährten alle Ansprüche, die anlässlich der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen, ein Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils, mithin also auch das Unterhaltsstammrecht.
Beginn der Verjährungsfrist sei der Tag, an dem das Scheidungsurteil der Parteien in Deutschland Rechtskraft erlangt habe und nicht der Tag, an dem das Anerkennungsverfahren des deutschen Scheidungsurteils in der Türkei rechtskräftig zum Abschluss gelangt sei.
Auf das Anerkennungsverfahren in der Türkei könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil dieses nach allgemeinen Grundsätzen gerade das Vorliegen eines in Deutschland ergangenen Scheidungsurteils voraussetze, welches bereits in Rechtskraft erwachsen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2006, 17 UF 7/06