Leitsatz

Der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen alle Ansprüche, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" überschriebenen 5. Buch des BGB ergeben.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich eines nach erfolgter Nachlassverteilung erhobenen Pflichtteilsanspruchs. Sie sind sind Geschwister und neben ihrer Tante, die zu ½ erbt, Erben zu jeweils ¼ nach ihrer 1998 verstorbenen Großmutter. Im Jahr 2000 wurde der Kläger auf Zahlung des Pflichtteils von einem weiteren Sohn der Erblasserin in Anspruch genommen. Dieses Verfahren endete durch ein Teilanerkenntnis 2004 und einen Vergleich 2005. Nun verlangt er in II. Instanz von der Beklagten Ausgleich i.H.v. ¼ des Pflichtteilsbetrages, nachdem das LG den Ausgleichsanspruch aufgrund von Verjährung verneint hatte.

 

Entscheidung

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Auch nach der Teilung bleibt die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorab getilgte Nachlassverbindlichkeit bestehen. Ferner unterliegt der Ausgleichsanspruch nach §§ 2058, 426 I BGB gem. § 197 I Nr. 2 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist, da er auf dem 5. Buch des BGB beruht. Dies entspricht der gesetzgeberischen Intention, da gerade die aus § 2058 BGB folgenden Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis der Miterben erst geraume Zeit nach Ablauf der 3-jährigen Regelverjährungsfrist abschließend geklärt werden können.

Die Beklagte ist somit zur Zahlung verpflichtet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 05.05.2009, 12 U 3/09

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