Streitig ist, ob es der Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Vermieter gleichsteht, wenn dieser sich im Annahmeverzug befindet, etwa indem er ein Angebot des Mieters auf Übergabe der Schlüssel zurückweist oder die Rücknahme der Schlüssel grundlos verzögert. Dies wird teilweise bejaht[1], teilweise verneint.[2] Der BGH hat die Rechtsfrage noch nicht entschieden.[3]

[1] KG Berlin, Urteil v. 21.5.2021. 12 U 9284/99. ZMR 2005, 455; Brandenburgisches OLG, Urteil v. 19.6.2018, 3 U 72/17; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann/Fuerst, Geschäftsraummiete Kap. 17 Rn. 51.
[2] Streyl, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 548 Rn. 42; Witt, NZM 2012, 548.

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