Leitsatz

Abbrucharbeiten stellen keine Arbeiten "an einem Bauwerk" dar, sondern Arbeiten "an einem Grundstück" und verjähren in einem Jahr nach Abnahme.

 

Fakten:

Im Rahmen von Abbrucharbeiten auf einem Grundstück musste ein Erdtank zerlegt werden, wobei es zu einer Verpuffung kam. Hierdurch kam es zu einer Unterbrechung und Verzögerung der weiteren Arbeiten, was insgesamt zu einem Mehraufwand des Auftraggebers führte. Diese Mehraufwendungen begehrt dieser nun im Wege des Schadensersatzes gegenüber dem beauftragten Unternehmer. Der Schadensersatzanspruch war jedoch bereits verjährt. Der Bundesgerichtshof hatte sich in dieser Entscheidung noch mit dem vor In-Kraft-Treten der Schuldrechtsreform bis zum 31.12.2001 geltenden Werkvertragsrecht auseinander zu setzen. Gemäß § 635 BGB (alte Fassung) verjährten Arbeiten an einem Grundstück innerhalb eines Jahres nach Abnahme und solche an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren nach Abnahme. Der BGH hat jedenfalls entschieden, dass Abbrucharbeiten keine Arbeiten "an einem Bauwerk" darstellen, sondern Arbeiten "an einem Grundstück".

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 09.03.2004, X ZR 67/01

Fazit:

Bedeutung hat diese Entscheidung selbstverständlich auch für das ab dem 1.1.2002 geltende Werkvertragsrecht. Gemäß § 634a BGB (neue Fassung) verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht, in fünf Jahren. Da der BGH in der vorliegenden Entscheidung jedoch die Bauwerksbezogenheit von Abbrucharbeiten verneint hat, ist auch nach neuem Recht die fünfjährige Verjährungsfrist nicht einschlägig, sondern die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (n. F.).

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