Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 633 BGB, § 634 BGB, § 635 BGB, § 428 BGB, § 432 BGB, § 744 Abs. 2 BGB
Kommentar
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen, die Ehegatten aus der gemeinsamen Errichtung eines Hauses oder einer Eigentumswohnung zustehen, wird regelmäßig auch durch eine Klage unterbrochen, die nur einer der Ehegatten erhebt und mit der er Leistung allein an sich verlangt.
Eine Abnahme des Werkes im Sinne des § 640 BGB könne auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten des Bestellers erklärt werden, sofern dies dem Unternehmer gegenüber erkennbar zum Ausdruck gebracht werde.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien auch Gewährleistungsansprüche der Kläger noch nicht verjährt. Zwischen beiden Ehegatten als Klägern bestehe keine Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB, sondern eine Bruchteils- oder gemeinschaftliche Gläubigerschaft im Sinne des § 432 BGB. Der den Klägern zustehende Gewährleistungsanspruch sei auf eine unteilbare Leistung gerichtet.
In einem solchen Fall könne ein Bruchteilsgläubiger, der den Anspruch allein geltend mache, grundsätzlich nur Leistung an alle Gläubiger fordern. Allerdings sei der klagende Ehegatte für seinen Partner prozessführungsbefugt, was für die Unterbrechung der Verjährung ausreiche. Ihm stehe nämlich eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis gem. § 744 Abs. 2 BGB zu; diese Vorschrift bezwecke, das Recht jedes Teilhabers auf Werterhaltung zu sichern. Der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft sei deshalb berechtigt, eine zur Gemeinschaft gehörende Forderung in eigenem Namen einzuklagen, wenn es sich um eine zur Erhaltung eines der Gemeinschaft gehörigen Gegenstands notwendige Maßnahme handle (im vorliegenden Fall bejaht). Der klagende Ehegatte sei deshalb berechtigt, den Beklagten auch ohne Mitwirkung seiner Ehefrau zu verklagen.
Gewillkürte Prozessstandschaft liege vor, wenn der Prozessführende ermächtigt sei, den geltend gemachten Anspruch in eigenem Namen einzuklagen und er ein eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung habe. Er müsse sich darüber hinaus im Rechtsstreit grundsätzlich auf die ihm erteilte Ermächtigung berufen und zum Ausdruck bringen, wessen Recht er geltend mache. Dies sei jedoch nicht erforderlich, wenn für alle Beteiligten eindeutig klar sei, welches Recht eingeklagt werde. Die Ermächtigung des klagenden Ehegatten durch den Ehepartner brauche allerdings nicht ausdrücklich erteilt werden, sondern könne auch durch konkludentes Handeln vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall sei aus den gesamten Umständen eine solche schlüssige Ermächtigung anzunehmen (wird näher ausgeführt). Von Anfang an habe der klagende Ehegatte allein die Abwicklung der gesamten Bauangelegenheit übernommen, was auch der Gegenseite bekannt gewesen sei. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des gewährleistungspflichtigen Unternehmers bestehe nicht, da einer erneuten Klage des anderen Ehegatten die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden könnte, u.U. zumindest auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung.
Dass ein nicht klagender Ehegatte als Zeuge vernommen werden könnte, sei von untergeordneter Bedeutung und werde von jedem erfahrenen Tatrichter bei einer etwaigen Beweiswürdigung gebührend berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 21.03.1985, VII ZR 148/83)
Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel