(1) 1Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. 2Dies gilt nicht für

 

1.

erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,

 

2.

sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.

3Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben.

 

(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:

 

1.

geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,

 

2.

Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und

 

3.

Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können.

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