Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Abs. 4 Nr. 16 LBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 13 Abs. 4 Rettungswege einengt oder einengen läßt,

 

2.

entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 oder 3 Türen im Zuge von Rettungswegen während der Betriebszeit abschließt oder abschließen läßt,

 

3.

entgegen § 24 Abs. 2 in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren Dekorationen anbringt oder anbringen läßt oder Gegenstände abstellt oder abstellen läßt,

 

4.

entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 auf Ladenstraßen oder Hauptgängen Gegenstände abstellt oder abstellen läßt,

 

5.

entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr nicht freihält oder freihalten läßt,

 

6.

der Regelung des § 26 Abs. 1 über die Anwesenheitspflicht zuwiderhandelt,

 

7.

entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten oder die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt oder

 

8.

entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind.

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