(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen

 

1.

bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen,

 

2.

bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen

bestehen.

 

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge