Alexander C. Blankenstein
Zäune können dann ein Risiko bergen, wenn sie Ursache von Personenverletzungen sein können. Dies gilt insbesondere, wenn sie als Einfriedung von Spielplätzen oder Spielwiesen dienen. Es bedarf keiner Diskussion darüber, dass etwa ein Stacheldrahtzaun eine ungeeignete Einfriedung darstellt. Im Bereich von Spielplätzen sollten aber auch keine Zäune mit spitzen oberen Abschlüssen verwendet werden. Dies gilt insbesondere auch für die gebräuchlichen Jägerzäune. Gerade Kleinkinder klettern an Zäunen und können sich dabei erhebliche Verletzungen zuziehen.
Der Verwalter sollte auf ein entsprechendes Gefahrenpotenzial aufmerksam machen. Zur Haftungsvermeidung sollte des Weiteren zeitnah eine Wohnungseigentümerversammlung einberufen werden. Zur sinnvollen Beschlussfassung sollte der Verwalter bereits Angebote alternativer Einfriedungen (Zäune, Hecken, Büsche) einholen und einen entsprechenden Preisspiegel mit dem Ladungsschreiben versenden. Dies ist aber im Fall des Vorhandenseins gefährlicher Einfriedungen kein Muss, da die Zeit drängt und es erfahrungsgemäß einige Zeit dauert, bis Angebote vorliegen.
Beschlussmuster: Einfriedung des Gartens mit einer der Verkehrssicherungspflicht entsprechenden Umfriedung (Durchführungsbeschluss 1)
TOP XX: Ersatz des Jägerzauns
Die Wohnungseigentümer beschließen, den die Spielfläche im Bereich des gemeinschaftlichen Gartens einfriedenden Jägerzaun durch ____ [ggf. natürliche Einfriedung durch Büsche, Sträucher] zu ersetzen. Der Verwalter wird beauftragt, unverzüglich das Gartenbauunternehmen ____ mit der Durchführung der Maßnahme zu beauftragen. Die entstehenden Kosten in Höhe von ______ EUR sind aus der Erhaltungsrücklage zu finanzieren.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
___________________________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Sind die Wohnungseigentümer mangels Vorliegens von Vergleichsangeboten mit einem derartigen Vorgehen nicht einverstanden, kann zunächst auch ein Grundsatzbeschluss gefasst und nach Vorliegen der Vergleichsangebote die Maßnahmendurchführung beschlossen werden. Die Beschlussfassung muss dann nicht in einer Wohnungseigentümerversammlung erfolgen, sondern sie kann auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG erfolgen, so die Wohnungseigentümer entsprechendes beschließen. Vorerwähnte Bestimmung ermöglicht den Wohnungseigentümern für einen konkreten Einzelfall eine Mehrheitsentscheidung auch im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG, obwohl Beschlüsse in diesem Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ansonsten der Einstimmigkeit bedürfen.
Beschlussmuster: Einfriedung des Gartens mit einer der Verkehrssicherungspflicht entsprechenden Umfriedung (Grundsatzbeschluss – Eigentümerversammlung)
TOP XX: Ersatz des Jägerzauns
Die Wohnungseigentümer beschließen, den die Spielfläche im Bereich des gemeinschaftlichen Gartens einfriedenden Jägerzaun durch ____ [ggf. natürliche Einfriedung durch Büsche, Sträucher] zu ersetzen. Der Verwalter wird beauftragt, 3 Vergleichsangebote geeigneter Fachunternehmen einzuholen. Nach Vorlage der Angebote hat der Verwalter unverzüglich eine weitere Eigentümerversammlung zwecks konkreter Durchführungsbeschlussfassung einzuberufen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
___________________________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Beschlussmuster: Einfriedung des Gartens mit einer der Verkehrssicherungspflicht entsprechenden Umfriedung (Grundsatzbeschluss – Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG)
TOP XX: Ersatz des Jägerzauns
Die Wohnungseigentümer beschließen, den die Spielfläche im Bereich des gemeinschaftlichen Gartens einfriedenden Jägerzaun durch ____ [ggf. natürliche Einfriedung durch Büsche, Sträucher] zu ersetzen. Mangels Vergleichsangeboten ist es den Wohnungseigentümern im Rahmen dieser Wohnungseigentümerversammlung nicht möglich, einen Beschluss über die Beauftragung eines konkreten Unternehmens mit der neuen Einfriedung zu fassen. Die Wohnungseigentümer beschließen daher, dass die Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG erfolgt. Der Verwalter wird insoweit beauftragt, nach Möglichkeit mindestens 3 Vergleichsangebote geeigneter Unternehmen einzuholen und diese den Wohnungseigentümern mit der Beschlussvorlage zu übersenden. Der Verwalter hat im Vorfeld der Übersendung eine Empfehlung mit dem Verwaltungsbeirat über die Beauftragung eines konkreten Unternehmens abzustimmen und das Ergebnis den Wohnungseigentümern ebenfalls mit der Beschlussvorlage zu übermitteln, sodass die Wohnungseigentümer über eine ausreichende Ermessensgrundlage verfügen.
Konkret wird der Verwalter nach Vorliegen der Angebote diese zusammen mit dem Ergebnis der Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat und der Beschlussvorlage übermitteln. Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern des Weiteren einen Termin mitzuteile...