Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann ihre Räum- und Streupflicht für öffentlich zugängliche Wege auf einen Hausmeister delegieren, sodass bei einer Verletzung der Streupflicht der Hausmeister haftet. Nach einer Delegation der Räum- und Streupflicht verbleibt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Überwachungs- und Kontrollpflicht. Bei der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst darf sie sich im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen, und muss nicht ohne Anlass alle Einzelheiten der Tätigkeit des Hausmeisterdienstes kontrollieren.

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