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Verkehrssicherungspflicht (Miete) / 1.1 Öffentliche Straßen

Harald Büring
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Die Verkehrssicherungspflicht gilt zunächst für solche Wege, die nach dem Willen des Eigentümers für den öffentlichen Verkehr vorgesehen sind. Darüber hinaus muss der Eigentümer aber auch in einem gewissen Umfang für die Sicherheit sog. Schleichwege oder Trampelpfade einstehen, wenn er die Benutzung dieser Wege durch den öffentlichen Verkehr zugelassen und geduldet hat.[1] Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Weg nicht vom Eigentümer geschaffen wurde, sondern durch ständiges Begehen oder Befahren entstanden ist. Ein Zulassen oder Dulden ist dann anzunehmen, wenn die Allgemeinheit davon ausgehen darf, dass das Benutzen des Weges nicht gegen den Willen des Eigentümers verstößt.

 
Praxis-Tipp

Benutzen des Schleichwegs verbieten

Will der Eigentümer seine Haftung für den Zustand des Weges ausschließen, muss er dessen Benutzung verbieten.

In einer kleineren Straße im reinen Wohngebiet darf der Verkehrssicherungspflichtige damit rechnen, dass die Fußgänger ihr Augenmerk auf die Straße richten.

 
Praxis-Beispiel

Keine Verkehrssicherungspflicht

  • Der Verkehrssicherungspflichtige hat es deshalb nicht zu verantworten, wenn morgens um 7 Uhr ein Passant stürzt, weil auf dem Bürgersteig nasses Laub liegt.[2]
  • Ebenso ist eine stellenweise 7 mm über dem Bodenniveau hochstehende Abdeckplatte im Eingangsbereich eines Postamts[3] oder
  • ein durchgebogener Gitterrost mit einem Niveauunterschied von 6 cm oder
  • eine Hauseingangstreppe mit unzulässigem Gefälle und dadurch bedingter Rutschgefahr bei Nässe[4] nicht verkehrsunsicher.
  • Auf einem baumbestandenen Parkplatz muss der Benutzer damit rechnen, dass Bodenunebenheiten und Verwerfungen vorhanden sind.[5]

Dagegen sind Lichtschachtabdeckungen durch besondere Vorkehrungen gegen ein Abheben durch Dritte zu sichern, wenn damit nach den Umständen gerechnet ...

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