|
Verkehrssicherungspflichten |
Prüf- und Überwachungspflichten |
□ |
Aufzugsanlage |
Betriebsprüfung alle 2 Jahre; dazwischen Prüfung auf ordnungsgemäßen Betrieb der Aufzugsanlage und Zustand der Betriebsmittel |
□ |
Außenbeleuchtung: Zugangsweg zu Hausgrundstück, Bereich der Haustür |
Zugänge ordentlich beleuchten; Bewegungsmelder aber keine Pflicht |
□ |
Baumbestand auf Grundstück |
- Sichtkontrolle alle 2 Jahre (unterschiedl. Rspr.)
- regelmäßige äußere Zustands- und Gesundheitsprüfung des Baumbestands auf Standfestigkeit und abbrechende Äste bei Sturmschäden
- bei äußerlich erkennbaren Defekten oder Krankheiten umgehend Fachmann beauftragen; ggf. Baum fällen (Baumschutzsatzung beachten)
|
□ |
Blitzableiter |
keine Pflicht, ausgenommen in Hessen (wenn nach Lage, Bauart oder Nutzung der baulichen Anlage Blitzschlag leicht eintreten und zu schweren Folgen führen kann) |
□ |
Dach, Dachrinne und Abwasserleitung |
Überwachungspflicht auf Laub, damit Niederschlagswasser abfließen kann, oder wenn beschädigte Teile, die in Fußgängerbereich ragen |
□ |
Dachlawine |
Schneefanggitter anbringen, wenn Gemeindesatzung oder örtliche Bauvorschrift dies bestimmt oder ortsüblich ist, oder Warnschilder aufstellen |
□ |
Dachziegel lose |
sofort zu beseitigen, wenn Gefährdung droht |
□ |
Elektrische Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel |
Überprüfungspflicht alle 4 Jahre |
□ |
Fehlerstrom- und Fehlerspannungs-Schutzeinrichtungen |
Überprüfungspflicht alle 6 Monate |
□ |
Fußabtreter-Gitterrost |
keine Pflicht Gitterrost älterer Bauart auszutauschen, auch wenn die rautenförmigen Öffnungen zwischen den Stegen des Fußabtreters mit 4 cm x 7,3 cm messen; empfohlene Weite von höchstens 1 cm im "Merkblatt für Metallrost" gilt nur für öffentliche Verkehrswege |
□ |
Fußboden in Wohn- oder Bürogebäude |
rutschfesten Bodenbelag wählen, insbesondere im Rahmen mit starkem Publikumsverkehr wie Kaufhaus, Verbrauchermarkt, Gaststätte |
□ |
Gartenteich |
absichern und einzäunen, damit Kleinkinder nicht darüber steigen oder darunter durchkriechen können, wenn Grundstück nicht eingefriedet ist |
□ |
Gebäude/Gebäudeteile und Grundstück |
Unterhaltungs- und Prüfungspflicht zu Zustand des Gebäudes; Mängel unverzüglich nach den Regeln der Baukunst und Technik beseitigen |
□ |
Heizöltank |
Reinigung und Untersuchung auf Undichtigkeit ca. 5 – 7 Jahre |
□ |
Kinderspielplatz |
Ausstattung auf Gefahrenquellen kontrollieren und z. B. Gras kurzhalten |
□ |
Lichtschachtabdeckung |
- von Laub und Unrat befreien
- gegen Abheben durch Dritte sichern
|
□ |
Parkplatz, öffentlicher und privater |
Winterdienstpflicht; Streupflicht entfällt bei geringer Größe und Verkehrsbedeutung des privaten Parkplatzes |
□ |
Räum- und Streupflicht |
siehe Schnee- und Eisglätte |
□ |
Räume mit starkem Publikumsverkehr (Kaufhaus, Verbrauchermarkt, Gaststätte) |
rutschfesten Fußboden wählen |
□ |
Schleichweg/Trampelpfad |
Haftung für Sicherheit, wenn öffentliches Benutzen vom Eigentümer zugelassen oder geduldet wird |
□ |
Schnee- und Eisglätte |
- Satzung der örtlichen Gemeinde prüfen, wenn vorhanden
- Gehweg und Grundstückszugang schnee- und eisfrei halten; Streifen von 1 – 1,20 m Breite genügt; Räumungspflicht bei besonders stark frequentierten Fußwegen und wenn durch Ortssatzung geregelt
- Schnee räumen zu den üblichen Verkehrszeiten von 7 – 21 Uhr; je nach Erforderlichkeit auch mehrmals am Tag
- Streupflicht, wenn allgemeine Glättebildung vorliegt; sie beginnt mit Einsetzen des Tagesverkehrs und endet am Abend; bei außergewöhnlichen Glätteverhältnissen ist mehrmals zu streuen, auch bereits vor Beginn des üblichen Tagesverkehrs
- Räum- und Streupflicht bei einzelnen Glättestellen nur, wenn erkennbar eine ernsthafte Gefahr droht
- Räum- und Streupflicht entfällt bei ungewöhnliche...
|