Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Verletztengeld trägt und zahlt grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger, ebenso den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Soweit den Krankenkassen die Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes aufgrund der GenAuftrVGVV obliegt, übernehmen sie auch die Feststellung der Beitragspflicht und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?