Kommentar

Die Verpflichtung des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 49 Abs. 3 GmbHG, bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, setzt nicht erst dann ein, wenn eine Jahres- oder Zwischenbilanz vorliegt; der Geschäftsführer hat vielmehr die wirtschaftliche Lage der GmbH laufend zu beobachten und sich bei Anzeichen einer kritischen Entwicklung einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen.

Der Geschäftsführer muß dazu für eine Organisation sorgen, die ihm eine Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der GmbH jederzeit ermöglicht, und trägt dafür selbst die Verantwortung, wenn aufgrund einer internen Geschäftsverteilung ein Mitgeschäftsführer für den kaufmännischen Bereich zuständig ist und wesentliche Teile der Buchhaltungsarbeiten nicht am Sitz der GmbH erledigt werden. Aber: Hat der die GmbH beherrschende Gesellschafter den Geschäftsführer im Innenverhältnis von seiner Überwachungsaufgabe freigestellt, so kann es für eine auf die Verletzung dieser Pflicht gestützte Kündigung des Anstellungsvertrages an einem wichtigen Grund fehlen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.02.1995, II ZR 9/94

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