Die Mieterin einer Wohnung in Hamburg hatte diese untervermietet. Das Jobcenter zahlte die Miete für den Untermieter und dessen insgesamt vierköpfige Familie direkt an die Mieterin/Untervermieterin (im Folgenden: Untervermieterin).

Nach einem halben Jahr kündigte der Hauptvermieter der Untervermieterin wegen unberechtigter Untervermietung. Im anschließenden Räumungsprozess verpflichtete sich die Untervermieterin in einem Vergleich, die untervermietete Wohnung an den Hauptvermieter herauszugeben. Anschließend kündigte sie das Mietverhältnis mit dem Untermieter. Auch der Hauptvermieter verlangte vom Untermieter die Herausgabe der Wohnung.

Der Untermieter und dessen Familie zogen aus der Wohnung aus. Weil sie keine andere Wohnung fanden, wurden sie für 22 Monate in einer Notunterkunft untergebracht. Die Kosten beliefen sich auf 590 EUR monatlich pro Person. Insgesamt zahlte das Jobcenter für die Unterbringung 54.000 EUR und klagte gegen die Untervermieterin auf Ersatz dieser Kosten.

Während das Amtsgericht dem Jobcenter Recht gab, wies das Landgericht die Klage ab. Zwar sei die Untervermieterin dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, weil sie die Nichterfüllung des Untermietvertrags zu vertreten habe. Eine höhere Miete könne auch einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters ursächlich für einen Wohnungswechsel des Mieters gewesen sei. Die wesentlich höheren Kosten für die Unterbringung in einer Notunterkunft müsse die Untervermieterin aber nicht erstatten.

Das Jobcenter legte Revision zum BGH ein und verlangt dort aus übergegangenem Recht von der Untervermieterin Ersatz der Mehrkosten für die Unterbringung in Höhe von 37.500 EUR.

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