Leitsatz

Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts.

 

Fakten:

Der Vermieter erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Räumungsauftrag, wobei er zugleich an sämtlichen in der Wohnung befindlichen Gegenständen des Mieters ein Vermieterpfandrecht geltend machte. Der Gerichtsvollzieher macht die Vollstreckung von der Zahlung eines Vorschusses für das Transportunternehmen abhängig. Der BGH gibt dem Vermieter in letzter Instanz Recht. Der Vermieter kann sich auf die Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden, ist vom Gerichtsvollzieher nicht vorzunehmen. Der Mieter kann sich dadurch schützen, dass er die unpfändbaren, nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallenden Gegenstände vor der Herausgabevollstreckung aus der Wohnung entfernen kann, bevor er aus deren Besitz gesetzt wird. Die Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Herausgabe der Wohnung hat nur zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher von der Entfernung der nicht der Zwangsvollstreckung unterliegenden Sachen abzusehen hat. Sie berechtigt ihn nicht, den Mieter daran zu hindern, Sachen aus der Wohnung zu entfernen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 10.08.2006, I ZB 135/05

Fazit:

Der BGH schafft hier Klarheit in der Kontroverse vor den Instanzengerichten. Beschränkt der Vermieter unter Ausübung seines Vermieterpfandrechtes den Vollstreckungsauftrag aus dem Räumungstitel auf die Räumung, benötigt er hierfür keinen Vollstreckungstitel hinischtlich der Gegenstände in der zu räumenden Wohnung. Bei der Räumungsvollstreckung setzt der Gerichtsvollzieher den Mieter aus dem Besitz der zu räumenden Wohnung und weist den Eigentümer in dessen Besitz ein. Bewegliche Sachen, die nicht Zubehör sind und auf die sich der Räumungstitel somit nicht erstreckt, werden vom Gerichtsvollzieher grundsätzlich weggeschafft, weil sie nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Dieser Entfernung kann der Vermieter widersprechen, wenn er sein gesetzliches Vermieterpfandrecht geltend macht.

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