Leitsatz

Wird die einem Vermieterpfandrecht unterliegende Sache im Wege des Besitzkonstituts veräußert, so setzt ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb die Übergabe der Sache an den Erwerber voraus. Wer den Verzicht auf das Vermieterpfandrecht geltend macht, trägt die Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwendung.

 

Fakten:

Der Gaststättenbetreiber stellte den Betrieb der Gaststätte 1998 ein und überließ die Räume einem Untermieter und veräußerte die Gaststätteneinrichtung an V. Wegen teils titulierter Forderungen aus dem Mietverhältnis berief sich der Vermieter auf sein Vermieterpfandrecht und verweigerte die Herausgabe des Inventars. V. verkaufte das Inventar an K., der nun Schadensersatz verlangt. Der BGH gibt dem Vermieter Recht: Der Käufer des Inventars konnte das Eigentum daran nicht lastenfrei erwerben, da es ihm nicht übergeben worden war. Das Vermieterpfandrecht an dem vom Mieter eingebrachten Inventar war wegen der rückständigen Forderungen aus dem Mietverhältnis entstanden. Der Vermieter war daher befugt, der Entfernung des Inventars zu widersprechen. Mangels Übergabe konnte hier nur ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart werden. Ist die mittels Besitzkonstitut veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, kann ein lastenfreier Erwerb nur durch die Übergabe erfolgen. Es ist auch nicht bewiesen, dass der Vermieter sein Pfandrecht an dem Inventar aufgegeben und so im Zeitpunkt der Geltendmachung des Herausgabeverlangens als nicht berechtigter Besitzer anzusehen sei.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 189/03

Fazit:

Der Vermieter hat für seine fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten pfändbaren Sachen des Mieters. Erfüllt der Mieter einen fälligen Anspruch aus dem Mietverhältnis nicht, kann der Vermieter die dem Pfandrecht unterliegende Sache des Mieters versteigern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge