OFD Berlin, Verfügung v. 19.1.2004, S 2211 - 1/04

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darf ein Damnum im Zeitpunkt der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit § 42 AO dem nicht entgegensteht (BMF vom 19.4.2000 unter Verweis auf BMF vom 31.8.1990). Für andere Überschusseinkunftsarten werden die Regelungen entsprechend angewandt.

Auf Grund der Regelung im 4. Bauherrenerlass konnte von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum i.H. von bis zu 10 % vereinbart worden war.

Mit BMF-Schreiben vom 20.10.2003 (BStBl 2003 I S. 546) wurde das BMF-Schreiben vom 31.8.1990 überarbeitet. Nunmehr kann von der Marktüblichkeit eines Damnums ausgegangen werden, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Damnum i.H. von bis zu 5 % vereinbart worden ist (Rz. 15).

Die Neuregelung ist erstmals für Darlehensverträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen werden (Rz. 50).

 

Normenkette

EStG § 9

EStG § 21

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